Wettbewerb auf Strom- und Gasmarkt
Bundeskartellamt richtet neue Beschlussabteilung zur Missbrauchsaufsicht im Energiesektor ein
B 10 soll die Angemessenheit der Strom- und Gaspreise zusammen mit den Landeskartellbehörden wettbewerbsrechtlich überprüfen
(07.01.08) - Das Bundeskartellamt hat eine neue Beschlussabteilung für die Missbrauchsaufsicht bei Strom, Gas und Fernwärme eingerichtet. Die neue Abteilung mit der Bezeichnung B 10 hat am 2. Januar 2008 ihre Arbeit aufgenommen und soll vor allem die Angemessenheit der Strom- und Gaspreise zusammen mit den Landeskartellbehörden wettbewerbsrechtlich überprüfen. Die Gründung der neuen Energieeinheit mit zunächst acht Vollzeitstellen wurde möglich, nachdem das Amt im Zuge der Preismissbrauchsnovelle zusätzliche Stellen erhalten hatte.
Kartellamtspräsident Dr. Bernhard Heitzer sagte: "Der Wettbewerb auf den Gas- und auch auf den Strommärkten ist noch nicht ausreichend in Gang gekommen. Das Bundeskartellamt hat mit seiner strikten Untersagungspraxis in der Fusionskontrolle und seinem energischen Vorgehen gegen Marktabschottungen wie z. B. durch langfristige Gaslieferverträge schon wichtige strukturelle Schritte für mehr Wettbewerb eingeleitet.
Jetzt geht es intensiver als bisher darum, unmittelbar zum Nutzen des Verbrauchers zu prüfen und -wo erforderlich - sicherzustellen, dass die Preise auf den Strom- und Gasmärkten wettbewerbsgerecht sind."
Die Preismissbrauchsnovelle ist zum 22. Dezember 2007 in Kraft getreten. Sie ist Teil verschiedener Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung des Wettbewerbs auf den Strom- und Gasmärkten in Deutschland. Die Novelle sieht vor, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden die Verfolgung von überhöhten Preisen in den Strom- und Gasmärkten zu vereinfachen.
Insbesondere wird das Vergleichsmarktkonzept (Vergleich der Strom- und Gaspreise zwischen strukturell vergleichbaren Unternehmen) erleichtert, die Kontrolle der Angemessenheit der Kosten auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, die Beweislast für überhöhte Preise in gewissem Umfang den Unternehmen auferlegt und der Sofortvollzug von Entscheidungen der Kartellbehörden festgeschrieben. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.