Wettbewerb auf Strom- und Gasmarkt
Bundeskartellamt richtet neue Beschlussabteilung zur Missbrauchsaufsicht im Energiesektor ein
B 10 soll die Angemessenheit der Strom- und Gaspreise zusammen mit den Landeskartellbehörden wettbewerbsrechtlich überprüfen
(07.01.08) - Das Bundeskartellamt hat eine neue Beschlussabteilung für die Missbrauchsaufsicht bei Strom, Gas und Fernwärme eingerichtet. Die neue Abteilung mit der Bezeichnung B 10 hat am 2. Januar 2008 ihre Arbeit aufgenommen und soll vor allem die Angemessenheit der Strom- und Gaspreise zusammen mit den Landeskartellbehörden wettbewerbsrechtlich überprüfen. Die Gründung der neuen Energieeinheit mit zunächst acht Vollzeitstellen wurde möglich, nachdem das Amt im Zuge der Preismissbrauchsnovelle zusätzliche Stellen erhalten hatte.
Kartellamtspräsident Dr. Bernhard Heitzer sagte: "Der Wettbewerb auf den Gas- und auch auf den Strommärkten ist noch nicht ausreichend in Gang gekommen. Das Bundeskartellamt hat mit seiner strikten Untersagungspraxis in der Fusionskontrolle und seinem energischen Vorgehen gegen Marktabschottungen wie z. B. durch langfristige Gaslieferverträge schon wichtige strukturelle Schritte für mehr Wettbewerb eingeleitet.
Jetzt geht es intensiver als bisher darum, unmittelbar zum Nutzen des Verbrauchers zu prüfen und -wo erforderlich - sicherzustellen, dass die Preise auf den Strom- und Gasmärkten wettbewerbsgerecht sind."
Die Preismissbrauchsnovelle ist zum 22. Dezember 2007 in Kraft getreten. Sie ist Teil verschiedener Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung des Wettbewerbs auf den Strom- und Gasmärkten in Deutschland. Die Novelle sieht vor, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden die Verfolgung von überhöhten Preisen in den Strom- und Gasmärkten zu vereinfachen.
Insbesondere wird das Vergleichsmarktkonzept (Vergleich der Strom- und Gaspreise zwischen strukturell vergleichbaren Unternehmen) erleichtert, die Kontrolle der Angemessenheit der Kosten auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, die Beweislast für überhöhte Preise in gewissem Umfang den Unternehmen auferlegt und der Sofortvollzug von Entscheidungen der Kartellbehörden festgeschrieben. (Bundeskartellamt: ra)
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