Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Live-Rechte nur für mehrere Bieter


Bundeskartellamt billigt Vermarktungsmodell für die Vergabe der Bundesligarechte ab der Saison 2017/18
DFL verpflichtet sich erstmalig zu einem Alleinerwerbsverbot

(09.05.16) - Der Ligaverband und die Deutsche Fußball Liga (DFL) haben sich gegenüber dem Bundeskartellamt zur Beachtung umfangreicher Kriterien bei der Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2017/18 verpflichtet. Auf dieser Grundlage sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass zum Einschreiten gegen die Zentralvermarktung.

Um kartellrechtliche Bedenken der Behörde auszuräumen, hatten Ligaverband und DFL verschiedene Selbstverpflichtungen, insbesondere ein sogenanntes Alleinerwerbsverbot, vorgelegt. Es wird einem Bieter damit zukünftig nicht mehr möglich sein, alleiniger Rechteinhaber für alle Live-Spiele der Bundesliga zu werden. Das Bundeskartellamt hat die Selbstverpflichtungen nun für rechtsverbindlich erklärt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir haben Wert gelegt auf Regelungen, die sicher stellen, dass im Ergebnis mehr als ein einziger Bieter die Live-Rechte erwirbt. Solange nur ein Inhaber der Live-Rechte am Markt ist, birgt dies die Gefahr, dass der Innovationswettbewerb –insbesondere der von internetbasierten Angeboten – beschränkt wird. Wie die Erfahrungen aus anderen Ländern – zum Beispiel England – zeigen, führt ein solches Modell meist nicht dazu, dass der Verbraucher am Ende mehr als ein Abonnement benötigt, um alle Spiele sehen zu können. So können sich die Rechteinhaber gegenseitig auch Unterlizenzen einräumen. Daneben dürfte es aber auch Angebote geben, die nur einen Teil der Live-Spiele umfassen."

Aus ähnlichen Erwägungen haben die Regulierungsbehörden bzw. die Gesetzgeber für andere wichtige europäische Ligen, etwa für die englische Premier League oder die italienische Lega Calcio, unter dem Stichwort "No-Single-Buyer-Rule" bereits ein relativ strenges Alleinerwerbsverbot bei der Vermarktung der Fußball-Fernsehrechte vorgeschrieben, bei dem die Spiele der Anzahl nach zwischen mehreren Erwerbern aufgeteilt werden.

Das Bundeskartellamt sieht es angesichts der von Ligaverband und DFL vorgeschlagenen Paketstruktur als ausreichend an, wenn künftig – je nachdem, ob alle Verbreitungswege oder nur die Internet- und Mobilfunkverbreitung umfasst sind – zwischen 30 und 102 attraktive Bundesligaspiele (von insgesamt 306 Spielen) zusammen mit umfassenden Möglichkeiten zur Highlight-Berichterstattung von einem alternativen Bieter erworben werden.

Für die Tatsache, dass das Bundeskartellamt kein noch weitergehendes Alleinerwerbsverbot gefordert hat, spielte insbesondere auch die relativ starke Stellung des frei empfangbaren Fernsehens in Deutschland und des dort etablierten frühen Sendeplatzes der zeitnahen Highlight-Berichterstattung (derzeit ARD Sportschau) eine Rolle, den das Vermarktungsmodell der DFL weiterhin in dem bekannten Format vorsieht. Außerdem war zu berücksichtigen, dass sich Sport-Live-Berichterstattung im Internet derzeit noch in der Entwicklung befindet und bislang noch kein großes Publikum erreicht.

Zum Hintergrund:
Die zentrale Vermarktung der Medienrechte der Clubs der Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL stellt grundsätzlich eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht können derartige Vereinbarungen nur dann vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn durch die Zentralvermarktung für den Verbraucher vorteilhafte Produktverbesserungen erzielt werden, für die die Wettbewerbsbeschränkungen unerlässlich sind.
(Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen