"Ein Strommarkt für die Energiewende"
Konsultation zur Erstellung eines Leitfadens für die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht in der Stromerzeugung
Vor der Erstellung des Leitfadens will das Bundeskartellamt zu den Fragen der kartellbehördlichen Missbrauchsaufsicht in einen Dialog mit den betroffenen Unternehmen treten
(04.05.16) - Am 1. April 2016 startete die Konsultation zur Erstellung eines Leitfadens für die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht in der Stromerzeugung. Dazu hat das Bundeskartellamt einen Fragenkatalog erstellt, der von interessierten Unternehmen, Verbänden oder Behörden beantwortet werden kann. Stellungnahmen können bis zum 31. Mai 2016 an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: konsultation-leitfaden-preisspitzen@bundeskartellamt.bund.de.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Bundeskartellamt wird in dem geplanten Leitfaden die Grundsätze der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht in der Stromerzeugung erläutern. In der politischen Diskussion um die künftige Ausgestaltung des Strommarktes wurde teilweise vorgetragen, Unsicherheiten bezüglich der Anwendung von Kartellrecht würden auf dem Stromerzeugungsmarkt wie eine implizite Preisobergrenze wirken und Investitionen in Kraftwerke verhindern. Auch wenn wir diese Bedenken nicht teilen und unser Vorgehen schon bisher transparent war, wollen wir mit dem Leitfaden für noch mehr Klarheit sorgen."
Das Bundeskartellamt hatte im Rahmen der politische Diskussion zum Strommarkt, insbesondere in der Stellungnahme zum Grünbuch "Ein Strommarkt für die Energiewende" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, vorgeschlagen, einen Leitfaden für die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht im Bereich der Stromerzeugung zu veröffentlichen. Das Ministerium hat diesen Vorschlag aufgegriffen. Derzeit ist ein gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur geplant. Der Leitfaden soll die Zielrichtung, die Regeln für die Anwendung und die Reichweite der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf dem Stromerstabsatzmarkt verdeutlichen und Auslegungsfragen der REMIT-Verordnung behandeln.
Vor der Erstellung des Leitfadens will das Bundeskartellamt zu den Fragen der kartellbehördlichen Missbrauchsaufsicht in einen Dialog mit den betroffenen Unternehmen treten. Dieser Dialog wird in Form einer schriftlichen Konsultation durchgeführt. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.