Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Hohe Kartellstrafe gegen Luxuskosmetikhersteller


Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht: Bundeskartellamt verhängt Millionenbußen gegen Luxuskosmetikhersteller wegen Marktinformationssystem
Das Marktinformationssystem stellt einen systematischen Austausch zwischen den wesentlichen Markenherstellern über Umsätze, Produktneuheiten und andere wettbewerbsrelevante Daten der Unternehmen dar


(11.07.08) - Das Bundeskartellamt hat gegen Hersteller hochwertiger Parfümerie- und Kosmetikartikel Bußgelder von knapp 10 Mio. Euro verhängt. Die Luxuskosmetikartikel werden selektiv über ausgewählte Parfümerien vertrieben. Betroffen sind neun Unternehmen und 13 frühere oder aktuelle Geschäftsführer.

Bei den Unternehmen handelt es sich um die deutschen Tochterunternehmen führender Hersteller von Luxuskosmetik wie Chanel, Clarins, Cosmopolitan Cosmetics Prestige (jetzt P&G Prestige Products), Coty Prestige Lancaster, Estée Lauder, L'Oréal, LVMH Parfums & Kosmetik, Shiseido und YSL Beauté.

Die Unternehmen tauschten sich in der sog. Schlossrunde seit mindestens 1995 über eine Vielzahl von unternehmensinternen Daten aus. Sie meldeten vierteljährlich detaillierte Umsatzzahlen an den Moderator der Schlossrunde, einen ehemaligen L'Oréal-Mitarbeiter, und informierten sich über Werbeausgaben, Retouren, geplante Produktneueinführungen und Preisanhebungen, Verhalten gegenüber den ausgewählten Parfümerien und andere marktstrategische Elemente. Die Schlossrunde umfasste so gut wie alle wichtigen Anbieter von Luxuskosmetik. Der Markt hat einen Jahresumsatz von ca. 1,5 Mrd. Euro.

Das Marktinformationssystem stellt einen systematischen Austausch zwischen den wesentlichen Markenherstellern über Umsätze, Produktneuheiten und andere wettbewerbsrelevante Daten der Unternehmen dar. Auch waren die Marktinformationen den einzelnen Unternehmen zuzuordnen, sodass dadurch der Wettbewerb eingeschränkt worden ist. Durch diesen Informationsaustausch besteht darüber hinaus die Gefahr der Koordinierung des Marktverhaltens unter den Kosmetikherstellern.

Dies verstößt gegen deutsches und europäisches Kartellrecht und wird, wie bereits kürzlich im Fall "Drogerieartikel", vom Bundeskartellamt konsequent geahndet.

Die Geldbußen gegen die Unternehmen liegen zwischen 250.000 Euro und 2,1 Mio. Euro. Sie bemessen sich für den Tatzeitraum seit der letzten GWB Novelle 2005 anhand des Umsatzes der Unternehmen . Für den Zeitraum vor der Novelle wurde der damals noch gültige Bußgeldrahmen von 500.000 Euro angesetzt, da eine Mehrerlösberechnung nicht möglich war.

Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Die Unternehmen und Personen können gegen die Bußgeldbescheide Einspruch beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (Bundeskartellamt: ra)

Lesen Sie auch:
Die Einfallstore des Kartellrechts

Besuchen Sie auch:
Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen

Hier geht's zum Schnupper-Abo
Hier geht's zum regulären Abo

Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Normal-Abo) [20 KB]
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Schnupper-Abo) [20 KB]

Hier geht's zum Word-Bestellformular (Normal-Abo) [42 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Schnupper-Abo) [41 KB]


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen