Anmeldepflicht bei Fusion missachtet
Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen Interseroh wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
Als bußgeldmindernd wurde berücksichtigt, dass die Prüfung im nachträglichen Fusionskontrollverfahren ergab, dass gegen den Zusammenschluss keine wettbewerblichen Bedenken bestanden
(13.05.11) - Das Bundeskartellamt hat gegen die Interseroh Scrap and Metals Holding GmbH, Dortmund, ein Bußgeld in Höhe von 206.000 Euro wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot verhängt.
Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt: "Kontrollpflichtige Zusammenschlussvorhaben müssen vor ihrem Vollzug angemeldet werden. Die wettbewerbliche Prüfung durch das Bundeskartellamt muss erfolgen, bevor ein struktureller Schaden für den Wettbewerb entstehen kann. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bringt deshalb auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung unmissverständlich zum Ausdruck."
Im Dezember 2008 übte die ehemalige HRR Stahlschrott- und Metallrecycling GmbH & Co. KG, Henningsdorf, eine Option aus, ihre Anteile an der fm Beteiligungsgesellschaft von 40 auf 49 Prozent zu erhöhen. Zugleich wurde der Gesellschaftsvertrag der fm Beteiligungsgesellschaft so geändert, dass diese wichtige Entscheidungen nur noch mit Zustimmung der HRR treffen konnte. Dieser Kontrollerwerb wurde nicht gemäß den fusionskontrollrechtlichen Vorschriften vor dem Vollzug angemeldet, obwohl das Bundeskartellamt die Unternehmen in einem vorhergehenden Fusionskontrollverfahren auf die Anmeldepflicht hingewiesen hatte.
Interseroh zeigte den Vorgang unmittelbar nach Auflösung der HRR im Januar 2010 nachträglich beim Bundeskartellamt an. Die HRR war bis zu diesem Zeitpunkt ein Gemeinschaftsunternehmen der Alba/Interseroh-Gruppe, Berlin/Köln, und der Scholz AG, Essingen. Die Entscheidung erging gegen Interseroh als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen fm Beteiligungsgesellschaft mbH, Lübbenau.
Die Bußgeldhöhe wurde nach den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes bestimmt. Bußgeldmindernd wurde hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Prüfung im nachträglichen Fusionskontrollverfahren ergab, dass gegen den Zusammenschluss keine wettbewerblichen Bedenken bestanden. Die Tochtergesellschaften der ehemaligen fm Beteiligungsgesellschaft, deren Anteile inzwischen Interseroh hält, sind schwerpunktmäßig auf dem Markt für Abbruchdienstleistungen tätig. Auf diesem Markt haben die beteiligten Unternehmen nur relativ geringe Marktanteile. Zu Gunsten des Unternehmens hat sich zudem die nachträgliche Anzeige der Interseroh ausgewirkt.
Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. Allerdings hat sich Interseroh zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) bereit erklärt. (Bundeskartellamt: ra)
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