Flüssiggasbranche wieder mit Kartellabsprache
Bundeskartellamt verhängt Millionenbußen gegen weitere Flüssiggasunternehmen
Abgesichert wurde die Kartellabsprache im Tankgasgeschäft durch ein System von "Wettbewerbsmeldungen"
(17.04.09) - Das Bundeskartellamt hat gegen die Westfalen AG, Münster, und die Propan Rheingas GmbH & Co. KG, Brühl, wegen der Teilnahme an Kartellabsprachen Bußgelder von insgesamt 41,4 Mio. Euro verhängt. Den Unternehmen wird zur Last gelegt, seit mindestens 1997 bis zur Durchsuchung im Mai 2005 auf den Märkten für Tank- und Flaschengas durch Kundenschutzabsprachen und flankierende Preisabstimmungen den Wettbewerb beschränkt zu haben.
Bereits im Dezember 2007 und im Februar 2008 waren gegen neun Unternehmen der Flüssiggasbranche sowie deren Geschäftsführer wegen derartiger Absprachen Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 209 Mio. Euro Mio. Euro verhängt worden.
Die betroffenen Unternehmen sind in der Belieferung von Privat- und Gewerbekunden mit Flüssiggas in Kleintanks (bis 5,6 t) und mit Flaschengas tätig. Bei den am Kartell beteiligten Unternehmen handelt es sich um Flüssiggasanbieter aus dem Kreis des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG).
Die Auswertung der bei der Durchsuchung im Mai 2005 sichergestellten Unterlagen und Dateien hat ergeben, dass sich die führenden Flüssiggasanbieter aus dem Kreis des DVFG seit mindestens 1997 verständigt hatten, sich gegenseitig keine Kunden abzuwerben. Kunden von Wettbewerbern durften von Mitarbeitern anderer Lieferanten nicht abgeworben werden. Wechselwilligen Kunden wurde auf Nachfrage kein Preis oder nur ein überhöhter "Abschreckungspreis" genannt.
Abgesichert wurde die Kartellabsprache im Tankgasgeschäft durch ein System von "Wettbewerbsmeldungen": Über Kundenanfragen informierte man sich wechselseitig bzw. sorgte bei dennoch erfolgtem Lieferantenwechsel für Kompensation. Durch diese Kundenschutzabsprache und flankierende Preisabstimmungen ergab sich bei den beteiligten Unternehmen - diese machen mehr als zwei Drittel des deutschen Marktes aus - ein Preisniveau, das weit über dem Preisniveau kleinerer, sogenannter freier Anbieter lag.
Da die Verstöße vor Inkrafttreten der neuen umsatzbezogenen Bußgeldberechnung stattgefunden haben, hat das Bundeskartellamt die Bußgelder nach dem alten System der Mehrerlösberechnung ermittelt. Dabei wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen mindernd berücksichtigt; das Bundeskartellamt weist aber darauf hin, dass hinter den Unternehmen durchweg potente Muttergesellschaften stehen, die die Möglichkeit haben, ihre Marktstellung in Deutschland durch eine Zahlung der Geldbußen ohne weiteres sicherzustellen.
Der Bußgeldbescheid gegen eines der Unternehmen und ihren persönlich betroffenen Geschäftsführer ist rechtskräftig. Gegen die übrigen Bußgeldbescheide wurden Einsprüche eingelegt bzw. können noch Einsprüche eingelegt werden, über die das OLG Düsseldorf entscheiden wird. (Bundeskartellamt: ra)
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