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Internetökonomie: Vertikale Beschränkungen


Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht in Bonn: Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen, die sich in neuem Gewand präsentieren
Ein Thema: Die wettbewerbliche Würdigung bestimmter Vertriebsbeschränkungen im Internethandel durch Hersteller

(31.10.13) - Am 10. Oktober 2013 fand in Bonn auf Einladung des Bundeskartellamtes die Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht satt. Über 100 Kartellrechtsexperten aus der Richterschaft, Ministerien, Universitäten und Wettbewerbsbehörden diskutierten in diesem Jahr über "Vertikale Beschränkungen in der Internetökonomie".

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Mit der stetig wachsenden Bedeutung des Internets für eine zunehmende Zahl von Wirtschaftszweigen, stellen sich auch eine Vielzahl schwieriger kartellrechtlicher Fragen. Oft sind es altbekannte Themen, wie die Preisbindung durch Hersteller oder auch Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen, die sich in neuem Gewand präsentieren. Beispiele sind die aktuellen Verfahren des Bundeskartellamtes gegen Markenproduzenten, wie Asics und Adidas, um zu überprüfen, ob die Beschränkung des Internetvertriebs über Drittplattformen, wie Amazon oder Ebay rechtens ist. In anderen Verfahren prüfen wir Wettbewerbsbeschränkungen durch Plattformen. Sogenannte Bestpreisklauseln, wie sie etwa vom Hotelbuchungsportal HRS mit Hotels oder von Amazon mit Händlern des Amazon-Marktplatzes vereinbart wurden, können den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen."

Der Arbeitskreis Kartellrecht tagt jährlich zu grundsätzlichen wettbewerbspolitischen Themen. An der Sitzung des Arbeitskreises nahmen auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Hochschullehrer rechts- und wirtschaftswissen­schaftlicher Fakultäten, hochrangige Vertreter nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richter der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof teil.

Die Tagung fand unter der Leitung von Herrn Dr. Klocker, Vizepräsident des Bundeskartellamtes statt. Zu Beginn standen einleitende Kurzvorträge der Panellisten Dr. Konrad Ost, Leiter der Abteilung Grundsatzfragen des Kartellrechts des Bundeskartellamtes, Prof. Dr. Kai-Uwe Kühn, Universität Michigan (USA), Prof. Dr. Andrea Lohse, Universität Bochum, Prof. Dr. Christian Wey, Universität Düsseldorf und Prof. Dr. Daniel Zimmer, Universität Bonn, Vorsitzender der Monopolkommission.

Die wissenschaftliche Aufarbeitung vertikaler Beschränkungen in Online-Märkten steht noch am Anfang. Die rasante Zunahme des E-Commerce führt aber zu zahlreichen praktischen Anwendungs- und Auslegungsfragen, die in den Diskussionen aufgegriffen wurden.

Die Diskussion entspannte sich insbesondere an zwei Themenkomplexen. Zum einen ging es um die wettbewerbliche Würdigung bestimmter Vertriebsbeschränkungen im Internethandel durch Hersteller, insbesondere um das Verbot für Händler, neben einem eigenen Internetshop auch unabhängige Marktplatz-Plattformen wie Amazon oder eBay zu nutzen.

Den zweiten Themenschwerpunkt bildete die Wirkung sogenannter Bestpreisklauseln auf Internetportalen. So verpflichten etwa Hotelbuchungsplattformen wie HRS oder booking.com Hotels dazu, auf den jeweiligen Plattformen Übernachtungen nur zu den jeweils günstigsten Preisen anzubieten.

Diskutiert wurden für die jeweiligen Maßnahmen die möglicherweise effizienzsteigernden Effekte auf der einen und die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen auf der anderen Seite sowie die Einordnung in den geltenden Rechtsrahmen.

Das Arbeitspapier zu der Tagung sowie einzelne Vorträge der Teilnehmer können auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abgerufen werden. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

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    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

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    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

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    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

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