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Internetökonomie: Vertikale Beschränkungen


Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht in Bonn: Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen, die sich in neuem Gewand präsentieren
Ein Thema: Die wettbewerbliche Würdigung bestimmter Vertriebsbeschränkungen im Internethandel durch Hersteller

(31.10.13) - Am 10. Oktober 2013 fand in Bonn auf Einladung des Bundeskartellamtes die Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht satt. Über 100 Kartellrechtsexperten aus der Richterschaft, Ministerien, Universitäten und Wettbewerbsbehörden diskutierten in diesem Jahr über "Vertikale Beschränkungen in der Internetökonomie".

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Mit der stetig wachsenden Bedeutung des Internets für eine zunehmende Zahl von Wirtschaftszweigen, stellen sich auch eine Vielzahl schwieriger kartellrechtlicher Fragen. Oft sind es altbekannte Themen, wie die Preisbindung durch Hersteller oder auch Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen, die sich in neuem Gewand präsentieren. Beispiele sind die aktuellen Verfahren des Bundeskartellamtes gegen Markenproduzenten, wie Asics und Adidas, um zu überprüfen, ob die Beschränkung des Internetvertriebs über Drittplattformen, wie Amazon oder Ebay rechtens ist. In anderen Verfahren prüfen wir Wettbewerbsbeschränkungen durch Plattformen. Sogenannte Bestpreisklauseln, wie sie etwa vom Hotelbuchungsportal HRS mit Hotels oder von Amazon mit Händlern des Amazon-Marktplatzes vereinbart wurden, können den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen."

Der Arbeitskreis Kartellrecht tagt jährlich zu grundsätzlichen wettbewerbspolitischen Themen. An der Sitzung des Arbeitskreises nahmen auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Hochschullehrer rechts- und wirtschaftswissen­schaftlicher Fakultäten, hochrangige Vertreter nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richter der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof teil.

Die Tagung fand unter der Leitung von Herrn Dr. Klocker, Vizepräsident des Bundeskartellamtes statt. Zu Beginn standen einleitende Kurzvorträge der Panellisten Dr. Konrad Ost, Leiter der Abteilung Grundsatzfragen des Kartellrechts des Bundeskartellamtes, Prof. Dr. Kai-Uwe Kühn, Universität Michigan (USA), Prof. Dr. Andrea Lohse, Universität Bochum, Prof. Dr. Christian Wey, Universität Düsseldorf und Prof. Dr. Daniel Zimmer, Universität Bonn, Vorsitzender der Monopolkommission.

Die wissenschaftliche Aufarbeitung vertikaler Beschränkungen in Online-Märkten steht noch am Anfang. Die rasante Zunahme des E-Commerce führt aber zu zahlreichen praktischen Anwendungs- und Auslegungsfragen, die in den Diskussionen aufgegriffen wurden.

Die Diskussion entspannte sich insbesondere an zwei Themenkomplexen. Zum einen ging es um die wettbewerbliche Würdigung bestimmter Vertriebsbeschränkungen im Internethandel durch Hersteller, insbesondere um das Verbot für Händler, neben einem eigenen Internetshop auch unabhängige Marktplatz-Plattformen wie Amazon oder eBay zu nutzen.

Den zweiten Themenschwerpunkt bildete die Wirkung sogenannter Bestpreisklauseln auf Internetportalen. So verpflichten etwa Hotelbuchungsplattformen wie HRS oder booking.com Hotels dazu, auf den jeweiligen Plattformen Übernachtungen nur zu den jeweils günstigsten Preisen anzubieten.

Diskutiert wurden für die jeweiligen Maßnahmen die möglicherweise effizienzsteigernden Effekte auf der einen und die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen auf der anderen Seite sowie die Einordnung in den geltenden Rechtsrahmen.

Das Arbeitspapier zu der Tagung sowie einzelne Vorträge der Teilnehmer können auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abgerufen werden. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz

    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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