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Beseitigte Selektivvertrieb die Angebotsbreite?


Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von Asics
Asics Deutschland hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert

(15.09.15) - Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von Asics Deutschland abgeschlossen. Die Behörde wirft Asics vor, insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden.

Viele Hersteller von Sportschuhen – so mittlerweile auch Asics – haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren."

Asics, in Deutschland Marktführer bei Laufschuhen, wählt ihre Vertragshändler im Rahmen eines sog. "Selektivvertriebs" nach strengen Qualitätskriterien aus. Hersteller von Markenprodukten genießen nach deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht weitreichende Handlungsspielräume, um einen Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Produkte zu gewährleisten und ihren Vertragshändlern entsprechende Vorgaben zu machen. Derartige Maßnahmen dürfen aber nicht dazu führen, dass gerade kleine und mittlere Händler darin beschränkt werden, die Produkte auch über das Internet vertreiben zu können. Es besteht die Gefahr, dass den Verbrauchern die Vorteile des Nebeneinanders von stationärem Verkauf und Internetvertrieb durch überschießende Vertriebsbeschränkungen vorenthalten werden. Der Selektivvertrieb darf nicht dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen.

In der Vergangenheit hat Asics ihren Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von Asics auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb. Die Ermittlungen zeigten, dass insbesondere kleine und mittlere Händler den damit verbundenen Verlust an Reichweite nicht kompensieren können.

Das Bundeskartellamt kritisiert darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr entschieden werden.

Durch die Entscheidung soll ein Diskussionsprozess zur kartellrechtlichen Beurteilung von Marktplatzverboten und anderen Internetvertriebsbeschränkungen – auch auf europäischer Ebene – angestoßen werden. Die Wettbewerbsbehörden erhalten zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Internet-Vertriebsbedingungen von Markenherstellern. Auch die von der Europäischen Kommission derzeit durchgeführte Sektoruntersuchung E-Commerce wird möglicherweise zu weiteren Erkenntnisgewinnen führen. Zudem sind weitere behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zu erwarten.

Asics Deutschland hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Das Unternehmen kann gegen die erlassene Feststellungsentscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Neue Vorschriften für Digitalkonzerne

    Google (Alphabet Inc., USA) hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, verschiedene Wettbewerbsbeschränkungen bei den Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abzustellen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Ich freue mich, dass wir uns mit Google einigen konnten und somit ganz unmittelbar positive Auswirkungen für die betroffenen Wirtschaftsbereiche erzielen. Die Zusagen von Google haben das Potential, weitreichende Änderungen im Markt zu bewirken. Durch die Aufhebung der bisherigen Beschränkungen stärken wir die Auswahlmöglichkeiten der Kundinnen und Kunden und eröffnen neue Chancen für Wettbewerber von Google."

  • Antennenstandorte für 1&1

    Das Bundeskartellamt hat der Vodafone Group, der Vodafone GmbH und der Vantage Towers AG seine vorläufige rechtliche Einschätzung wegen der mangelnden Bereitstellung von Antennenstandorten für 1&1 übersandt. Das Vodafone-Konzernunternehmen Vantage Towers hatte sich zu der Bereitstellung schon im Jahr 2021 vertraglich verpflichtet, dann kam es aber zu massiven Verzögerungen (s. Pressemeldung vom 2. Juni 2023). Vodafone und Vantage Towers haben jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Entwicklung eines neuen MGCS-Systems

    Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der KNDS Deutschland GmbH & Co KG, der KNDS France, der Rheinmetall Landsysteme GmbH und THALES SIX GTS France SAS freigegeben. Das Gemeinschaftsunternehmen, die MGCS-Projekt Company GmbH, soll ihren Sitz in Deutschland haben. Das Hauptziel des Gemeinschaftsunternehmens ist die industrielle Entwicklung des modularen "Main Ground Combat Systems" (MGCS)-Kampfpanzers in deutsch-französischer Kooperation.

  • Erwerb von Lebensmittelherstellern

    Das Bundeskartellamt hat den mittelbaren Erwerb der Uckermärker Milch GmbH (Uckermärker), einer Tochter der Ostmilch Handels GmbH, durch die EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG (EDEKA) freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Bundeskartellamt schaut beim Erwerb von Lebensmittelherstellern durch große Lebensmitteleinzelhändler immer sehr genau hin. Wir müssen ausschließen, dass es durch eine solche Übernahme zu einer Abschottung der Märkte zum Nachteil anderer Produzenten oder Händler kommt. Im vorliegenden Fall ist dies nicht zu befürchten."

  • Sehr häufige Preisänderungen an der Tankstelle

    Das Bundeskartellamt hat seine Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel mit einem umfangreichen Endbericht abgeschlossen. In dem Bericht erläutert das Bundeskartellamt die Strukturen und die Preissetzungsmechanismen auf diesen Marktstufen der Mineralölwirtschaft und identifiziert Stellschrauben, die zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen können.

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