Frank Schury und Riko Pieper schreiben über deren Ratlosigkeit bei der Datenverarbeitung der Betriebsräte Aktuelle Meldungen aus dem In- und Ausland, durch Besprechungen aktueller Gerichtsurteile und Bücher
Die Ampelkoalition verspricht im Koalitionsvertrag ein Beschäftigtendatenschutzgesetz. Das Gesetz ist aber noch nicht wirklich in Sicht. Was bisher geschah, was nötig ist und welche Probleme dabei behandelt werden müssen – das ist das Thema des aktuellen Hefts der Datenschutz-Nachrichten, der DANA 4/2022.
>> Thilo Weichert beschreibt die Konfliktlinien. >> Peter Wedde berichtet über die Vorschläge der Gewerkschaften. >> Ein Beiratsbericht gibt Hinweise auf die Kontroversen mit den Arbeitgebern. >> Hajo Köppen referiert Erfahrungen der Aufsichtsbehörden. >> Frank Schury und Riko Pieper schreiben über deren Ratlosigkeit bei der Datenverarbeitung der Betriebsräte. >> Reinhard Linz berichtet über Erfahrungen mit betrieblicher Routenplanung und Datenrichtigkeit. >> Heinz Alenfelder macht sich Gedanken um den Datenschutz von Rentnern.
Ergänzt wird das Heft durch Erklärungen von NGOs und aktuelle Meldungen aus dem In- und Ausland, durch Besprechungen aktueller Gerichtsurteile und Bücher. Wem der Beschäftigtendatenschutz am Herzen liegt und wer über die neuesten Entwicklungen beim Datenschutz informiert werden will, dem/der sei die Lektüre der neuesten DANA dringend empfohlen. (Deutsche Vereinigung für Datenschutz - DVD: ra)
eingetragen: 24.01.23 Newsletterlauf: 28.03.23
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Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die Cloud-basierte Software für Personalverwaltung "Workday" zu testen.
Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.
In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
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