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IT-Sicherheitsgesetz, Datenschutz, IT-Grundrecht


IT-Compliance: Trend Micro veröffentlicht Neuauflage seines juristischen Leitfadens
Trend Micro unterstützt bereits in der siebten Auflage IT-Verantwortliche und Geschäftsführungen mit juristischen Informationen




Trend Micro stellt die Neuauflage ihres juristischen Leitfadens vor. Dieser unterstützt Unternehmen bei rechtlichen Themen, die im Kontext der IT-Sicherheit zu beachten sind. Nicht zuletzt durch die Verabschiedung des IT-Sicherheitsgesetz 2.0 haben sich die Anforderungen für Organisationen in Deutschland verändert. Was IT-Verantwortliche beachten sollten, welche Herausforderungen es bei den kritischen Infrastrukturen (KRITIS) gibt und wie die Cloud auch in Sachen IT-Compliance sicher bleibt, sind Kernthemen der siebten Auflage.

Das neue IT-Sicherheitsgesetz, der Datenschutz und das IT-Grundrecht stellen Unternehmen nicht nur technisch, sondern auch rechtlich vor Herausforderungen. Mit der Neuauflage seines Leitfadens IT-Security und IT-Compliance im Unternehmen hat der japanische IT-Sicherheitsanbieter erneut die wichtigsten juristischen Informationen für deutsche Unternehmen zusammengetragen und erläutert, die in Bezug auf Cybersicherheit relevant sind. Neu hinzugekommen beziehungsweise aktualisiert sind dabei besonders die Kapitel zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 sowie dem rechtssicheren Cloud Computing.

Innovationen bringen Komplexität mit sich
Der umfassende Einsatz von IT in Unternehmen birgt zahlreiche Risiken: Sicherheitslücken und Datenlecks, Cyberangriffe, Datenschutzverstöße und Missbrauch der IT-Systeme durch Mitarbeiter können für die Geschäftstätigkeit erhebliche Folgen haben und unter Umständen sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen oder Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen und die Geschäftsleitung führen. IT-Verantwortliche sind für die Einhaltung der Compliance-Vorschriften verantwortlich und müssen im Zweifelsfall mit Konsequenzen rechnen.

"IT-Security und IT-Compliance sind im Rahmen der Corporate Governance von großer Bedeutung. Sie stellen sicher, dass Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat den einschlägigen rechtlichen Anforde­rungen gerecht werden können und ihren Pflichten nachkommen", sagt Elize Horn-Zehetbauer, Justiziarin bei Trend Micro. "Wir hoffen, Verantwortlichen in Unternehmen auch mit der neuesten Auflage unseres Leitfadens wieder eine Handreichung bieten zu können, die ihnen auch im Arbeitsalltag dabei hilft, Probleme in der Praxis zu lösen."

Persönliche Haftung
Cyberangriffe nehmen angesichts einer immer komplexer werdenden IT-Infrastruktur zu. Gerade die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie wertvoll einerseits Cloud-Lösungen und Home Office sind, wie Unternehmen durch sie anderseits jedoch auch anfälliger für Angriffe werden können. Dadurch rückt auch das Thema der Verantwortung und insbesondere der persönlichen Haftung verstärkt ins Zentrum der Aufmerksamkeit. In einem neuen, praxisnahen Fallbeispiel geht der Leitfaden speziell auf die Frage der Haftung von IT-Leiter und Vorstand im Falle eines Fehlverhaltens ein.

Verfügbarkeit
Die vollständige Version der siebten Auflage des Juristischen Leitfadens von Trend Micro ist unter folgendem Link kostenlos zum Download verfügbar: https://bit.ly/3HS9aHW
(Trend Micro: ra)

eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 12.05.22

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

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    In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

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    Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen.

  • Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer "zur Vermeidung von Annahmeverzug" die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist.

  • Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB*.

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    In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung iSd. § 158 Abs. 1 BGB, ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede iSd. §§ 339 ff. BGB handelt.

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