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Cybersicherheit im Gesundheitswesen


Patientendatenschutz-Gesetz: IT-Sicherheit für Praxen, Labore und Krankenhäuser
Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen: Das droht Betreibern bei Nichtumsetzung der Vorschriften des PDSG



Am 01.01.2022 lief für Betreiber von Krankenhäusern, Praxen und Laboren die zweite Frist für die Umsetzung der im Patientendatenschutz-Gesetz (PDSG) vorgeschriebenen Maßnahmen ab. Dies sorgt für viele Fragen bei Betreiber:innen von Krankenhäusern, Arztpraxen und Laboren. Welche Vorschriften gelten für wen? Wie können sie pragmatisch umgesetzt werden? Welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Die Beratungsboutique für Cybersicherheit carmasec hat zu diesem Anlass ein Dossier mit ausführlichen Informationen zu "IT-Sicherheit für Praxen, Labore und Krankenhäuser" zusammengestellt.

Inhalte des Dossiers:
>> Cybersicherheit im Gesundheitswesen: Bericht zur aktuellen Lage
>> Gesetzliche Regelung der IT-Sicherheit im Gesundheitswesen: Ein Überblick
>> Cybersicherheit für Arztpraxen und Labore: Erläuterung der KBV-Richtlinie vom 16. Dezember 2020
>> IT-Sicherheit für Krankenhäuser: Vorstellung der Maßnahmen, die Betreiber von als nicht kritische Infrastrukturen eingeordneten Kliniken bis zum 01.01.2022 umsetzen müssen
>> Umsetzung der Anforderungen im Rahmen eines Managementsystems für Informationssicherheit (ISMS) und Datenschutz: Leitfaden für Betreiber
>> Fördermöglichkeiten für Krankenhäuser: Vorstellung der Töpfe sowie Tipps zur Beantragung
>> Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen: Das droht Betreibern bei Nichtumsetzung der Vorschriften des PDSG
>> Das Wichtigste auf vier Seiten: Flyer zu "Cybersicherheit im Gesundheitswesen" zum Download
>> Der Gesetzgeber verlangt die nachhaltige Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich IT-Sicherheit. Wie können Betreiber von Krankenhäusern, Praxen und Laboren die kurze Zeit bis zum Jahresende und dem Ablauf der Frist effektiv nutzen?
(carmasec: ra)

eingetragen: 11.02.22
Newsletterlauf: 25.04.22

carmasec: Kontakt und Steckbrief

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

    Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Optionsrechte und Eigenkündigung

    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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