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Cybersicherheit im Gesundheitswesen


Patientendatenschutz-Gesetz: IT-Sicherheit für Praxen, Labore und Krankenhäuser
Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen: Das droht Betreibern bei Nichtumsetzung der Vorschriften des PDSG



Am 01.01.2022 lief für Betreiber von Krankenhäusern, Praxen und Laboren die zweite Frist für die Umsetzung der im Patientendatenschutz-Gesetz (PDSG) vorgeschriebenen Maßnahmen ab. Dies sorgt für viele Fragen bei Betreiber:innen von Krankenhäusern, Arztpraxen und Laboren. Welche Vorschriften gelten für wen? Wie können sie pragmatisch umgesetzt werden? Welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Die Beratungsboutique für Cybersicherheit carmasec hat zu diesem Anlass ein Dossier mit ausführlichen Informationen zu "IT-Sicherheit für Praxen, Labore und Krankenhäuser" zusammengestellt.

Inhalte des Dossiers:
>> Cybersicherheit im Gesundheitswesen: Bericht zur aktuellen Lage
>> Gesetzliche Regelung der IT-Sicherheit im Gesundheitswesen: Ein Überblick
>> Cybersicherheit für Arztpraxen und Labore: Erläuterung der KBV-Richtlinie vom 16. Dezember 2020
>> IT-Sicherheit für Krankenhäuser: Vorstellung der Maßnahmen, die Betreiber von als nicht kritische Infrastrukturen eingeordneten Kliniken bis zum 01.01.2022 umsetzen müssen
>> Umsetzung der Anforderungen im Rahmen eines Managementsystems für Informationssicherheit (ISMS) und Datenschutz: Leitfaden für Betreiber
>> Fördermöglichkeiten für Krankenhäuser: Vorstellung der Töpfe sowie Tipps zur Beantragung
>> Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen: Das droht Betreibern bei Nichtumsetzung der Vorschriften des PDSG
>> Das Wichtigste auf vier Seiten: Flyer zu "Cybersicherheit im Gesundheitswesen" zum Download
>> Der Gesetzgeber verlangt die nachhaltige Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich IT-Sicherheit. Wie können Betreiber von Krankenhäusern, Praxen und Laboren die kurze Zeit bis zum Jahresende und dem Ablauf der Frist effektiv nutzen?
(carmasec: ra)

eingetragen: 11.02.22
Newsletterlauf: 25.04.22

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • (Gesundheits-)Daten betroffener Arbeitnehmer

    Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO* auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

  • Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidungserheblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde.

  • Arbeitgeberin hat Wahl für nichtig gehalten

    Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein "kleinerer" Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

  • Arbeitsverhältnis & katholischen Kirche

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber, der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt.

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