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Berufstand der Internen Revision in Deutschland


Neues DIIR-Positionspapier zu den Auswirkungen des FISG auf die Interne Revision
Das FISG unterstützt die Corporate Governance und formalisiert zum Teil bereits bestehende und bewährte Verfahrensweisen in deutschen Unternehmen



Das Deutsche Institut für Interne Revision (DIIR) hat ein Positionspapier zur erweiterten Rolle der Internen Revision im Rahmen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) veröffentlicht. Das FISG, das zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, wird in den Unternehmen viele Fragen aufwerfen, wie die Änderungen konkret im jeweiligen Umfeld umgesetzt werden sollen. Das DIIR-Positionspapier ist als Handreichung insbesondere für Aufsichts- sowie Verwaltungsräte, Vorstände und Leiter von Internen Revisionsbereichen gedacht, um eine erfolgreiche, revisionsbezogene Implementierung des FISG zu gewährleisten.

Mit insgesamt 27 Artikeln wurden mit dem FISG weitreichende Änderungen in einer Vielzahl von für die deutsche Wirtschaft maßgeblichen Gesetzen vorgenommen, mit denen das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt dauerhaft gestärkt werden soll. Mehrere Änderungen betreffen die Aufsichts- und Kontrollstrukturen und haben dadurch direkten Einfluss auf die Interne Revision und ihre Rolle als etablierter Governance-Partner insbesondere auch des Aufsichtsrates. Die Position und die Bedeutung der Internen Revision werden mit dem FISG weiter gestärkt und gefestigt.

"Das FISG unterstützt die Corporate Governance und formalisiert zum Teil bereits bestehende und bewährte Verfahrensweisen in deutschen Unternehmen. Das DIIR begrüßt daher die, die Interne Revision betreffenden, neuen Regelungen. Der Berufstand der Internen Revision in Deutschland wird seinen Beitrag zu einer nachhaltigen Umsetzung leisten", sagt Bernd Schartmann, Sprecher des DIIR-Vorstandes.

Neben Erläuterungen zu den Auswirkungen einzelner Paragrafen werden in dem DIIR-Positionspapier Empfehlungen zur individuellen Ausgestaltung in den Unternehmen gegeben.

Das Positionspapier finden Sie auf der Homepage des DIIR unter: https://bit.ly/3dXrnYm
(DIIR - Deutsches Institut für Interne Revision e.V.: ra)

eingetragen: 28.07.21
Newsletterlauf: 21.10.21

DIIR: Kontakt und Steckbrief

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

    Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Optionsrechte und Eigenkündigung

    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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