Fehler vermeiden: Arbeitgeber und Weisungsrecht
Änderung von Arbeitsbedingungen: Wie Unternehmer ohne Vertragsänderungen und Intervention des Betriebsrats zum Ziel kommen
Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt ist unwirksam
(01.06.10) - Ob Kurzarbeit, Einsatz in Wechselschicht oder Versetzung. Immer wieder stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber einseitig Änderungen bei vertraglichen oder betrieblichen Arbeitsbedingungen vorgeben kann.
In ihrem Seminar "Einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen" haben Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Geschäftsführer des Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung Westfalen-Mitte (Agad), und Rechtsanwalt Volker Schwering vom Essener Unternehmerverband e. V. aufgezeigt, wie Unternehmer ohne Vertragsänderungen und Intervention des Betriebsrats zum Ziel kommen. In einem Exkurs wurde auch die aktuelle Rechtslage zum einseitigen Widerruf freiwilliger Leistungen thematisiert.
"Je enger die Tätigkeit des Angestellten durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist, desto geringer ist der Spielraum des Arbeitgebers zur Ausübung des Weisungsrechts. Arbeitsanweisungen, die geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag zuwiderlaufen, sind bis auf eng umrissene Notfälle vgl. etwa ArbZG nichtig", erklärt der Agad-Geschäftsführer.
Mögliche Versetzungsgründe müssen bei arbeitsvertraglichen Versetzungsklauseln nicht angegeben werden. Der bloße Vorbehalt der Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes ist unproblematisch. Der Vorbehalt der Zuweisung einer anderen Tätigkeit bedarf einer vertraglichen "Gleichwertigkeitsgarantie" bzw. einen Hinweis auf die Interessen des Angestellten. Man sollte sich möglichst eng an § 106 GewO orientieren.
Leistungen, die nicht im laufenden Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, können als "freiwillige" Leistungen ausgestaltet werden, z.B. Jahressonderzahlung. "Freiwilligkeitsvorbehalte", die das laufende Arbeitsentgelt betreffen, sind unwirksam. Die notwendige Flexibilisierung bei laufenden Leistungen kann mit Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalten verwirklicht werden.
Darüber hinaus rät Rechtsanwalt Dr. Klug, niemals eine Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in den Vertragstext aufzunehmen und weist darauf hin, dass die Formulierung "gewähren wir freiwillig die Leistung xy, die jederzeit widerrufen werden kann" unwirksam ist. (Agad: ra)
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