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Kündigungsschutz für Arbeitnehmer


Kündigung: Im Arbeitsrecht ist ein rasches entschlossenes Handeln gefragt
Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigungserklärung Klage zum Arbeitsgericht, wird seine Kündigung wirksam und der Arbeitnehmer verliert in der Regel zugleich sämtliche Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber


(11.11.09) - Während der bestehenden Finanzkrise bangen viele Arbeitnehmer um ihren Arbeitsplatz selbst an früheren starken Wirtschaftsstandorten wie München, nicht zuletzt deshalb, weil sie keine genauen Kenntnisse über den Kündigungsschutz ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses haben. Es herrscht Unsicherheit über die Arbeitnehmerrechte bei einer bevorstehenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung.

Dabei ist im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungserklärung ein rasches Handeln des Arbeitnehmers gefragt, damit er sich seine Rechte wahren kann. Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigungserklärung Klage zum Arbeitsgericht, wird seine Kündigung wirksam und der Arbeitnehmer verliert in der Regel zugleich sämtliche Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht ist daher rasches entschlossenes Handeln gefragt. Zur richtigen Vorgehensweise sollte man die notwendigen Informationen einholen, um für sich Chancen, Risiken und Kosten abzuwägen.

Ob der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern ist jeweils vom konkreten Arbeitsverhältnis abhängig und meistens besteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Dennoch zahlen viele Arbeitgeber eine Abfindung um sich einen mühseligen Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer zu ersparen.

Dies erfordert aber im konkreten Fall fachliches Verhandlungsgeschick und genaue Kenntnisse über Details, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen können und kann daher im Einzelfall zu einer deutlich höheren Abfindung führen. Ist die Kündigung aufgrund einer gesetzlich nicht eingehaltenen Vorschrift, etwa durch besondere Kündigungsschutzvorschriften, durch den Arbeitgeber unwirksam, was für Arbeitnehmer häufig schwer erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer sogar einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, den er aber nur bei rechtzeitiger Klageerhebung durchsetzen kann. (Christian Kronbichler: WKK Rechtsanwälte München: ra)

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