Exzessive Privatnutzung des Diensthandys
Diensthandy und Privattelefonate: Wirksamer Kündigungsgrund, auch wenn Personalchefin erst relativ spät informiert wird - bei laufenden internen Ermittlungen können Zwischenstände 2-Wochen-Frist auslösen
Ermittelnden Arbeitnehmern, wie etwa internen Revisionen, ist grundsätzlich anzuraten, Geschäftsführungen, Personalleiter oder sonstige kündigungsberechtigte Ebenen nicht mit Zwischenständen zu informieren
(11.12.13) - Nach Ansicht des Agad hat das LAG Hessen mit Urteil vom 10.12.2012 ein bemerkenswertes Stück Justizgeschichte geschrieben. Danach ist die exzessive Privatnutzung des Diensthandys auch dann ein wirksamer Kündigungsgrund, wenn die Personalchefin erst relativ spät informiert wird. Im vorliegenden Fall hatte die Personalchefin einem Mitarbeiter gekündigt, nachdem sie erst zweieinhalb Monate nachdem Ermittlungen gegen Mitarbeiter wegen des Verdachts der exzessiven Privatnutzung des Diensthandys eingeleitet wurden, über den Sachstand informiert wurde.
"Ermittelnden Arbeitnehmern, wie etwa internen Revisionen, ist grundsätzlich anzuraten, Geschäftsführungen, Personalleiter oder sonstige kündigungsberechtigte Ebenen nicht mit Zwischenständen zu informieren. Solche Zwischenstände können nämlich gerade den Lauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB auslösen. Es ist daher völlig korrekt, wenn interne Revisionen den Arbeitgeber erst mit ihrem endgültigen Abschlussbericht informieren, damit dieser die 2-Wochen-Frist wahren kann. Diese Entscheidung zeigt außerdem, dass sich Hartnäckigkeit des Arbeitgebers auch einmal auszahlen kann. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung trotz erneuter Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad.
Der Kläger hatte ein Diensthandy erhalten, bei dem es eine spezielle Funktion für Privattelefonate gab. Nach Eingabe einer bestimmten PIN durften die Arbeitnehmer damit privat telefonieren. Die Privattelefonate wurden bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Der Kläger hatte ohne Eingabe der PIN teure Privattelefonate sowohl aus der Türkei als auch aus Kuba geführt. Von Dezember 2009 an gab es wegen ähnlicher Verdachtsmomente gegen eine Vielzahl von Mitarbeitern entsprechende Untersuchungen. Erst am 15. Februar 2010 informierten die ermittelnden Mitarbeiterinnen die Personalchefin des Arbeitgebers, die über entsprechende Kündigungsvollmacht verfügte. Nach Anhörung und gesetzter Stellungnahmefrist bis zum 23.02.2010 kündigte die Personalchefin schließlich das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.03.2010.
Hiergegen legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein, die zu folgendem bemerkenswerten Instanzenzug führte. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Kündigungsschutzklage mit der Begründung statt, es sei eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das LAG Hessen führte in ausführlicher Begründung aus, dass die exzessiven Privattelefonate an sich als Grund für eine fristlose Kündigung geeignet seien. Auch die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Allerdings sah das LAG in der ersten Entscheidung vom 19.12.2011 eine Verletzung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass die Personalchefin trotz Ermittlungen seit Dezember 2009 erst am 15. Februar 2010 über den Verdacht gegenüber dem Kläger informiert worden sei. Daher sei die Kündigung unheilbar unwirksam. Aufgrund der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers wurde die Entscheidung aufgehoben und zur Neuverhandlung an das LAG zurückverwiesen. Das LAG vernahm die beiden ermittelnden Arbeitnehmerinnen als Zeugen, die den Sachvortrag des Arbeitgebers bestätigten.
Das LAG entschied nun mit weitgehend identischer Begründung, dass die Kündigung insgesamt wirksam sei. Es blieb zwar bei seiner Auffassung, dass die Kammer es für unwahrscheinlich halte, dass eine Personalchefin erst 2 1/2 Monate nach Beginn der Ermittlungen über deren Stand informiert werde. Bestätige die Zeugin aber, dass sie der Personalchefin mitgeteilt habe, sich erst mit dem Abschlussbericht an sie zu wenden, dürfe die Kammer daran nicht zweifeln. (Agad: ra)
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