Compliance im Arbeitsrecht
Kein Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen
Der Betriebsrat habe lediglich ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen nach § 102 BetrVG - Der Ausspruch von Abmahnungen unterliege dagegen gerade nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
(24.03.14) - Der Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage von Abmahnungen und Informationen über beabsichtigte Abmahnungen habe. "Es ist schon erstaunlich, dass dieses Verfahren bis in die 3. Instanz geführt werden musste. Ersichtlich gibt es im Betriebsverfassungsgesetz keinen Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen. Die Gerichte sollten die Betriebsräte allein auf die ihnen nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben zurückführen und keinen ‘politischen Knicks‘ machen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad.
Im dem vom BGA entschiedenen Fall (1 ABR 26/12) verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer.
Zu begründen versuchte der Betriebsrat dieses Ansinnen mit nach seiner Meinung zu häufigen Abmahnungen, insbesondere wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, des Nichtbeachtens der Anweisung, nur bestimmte Toilettenräume aufzusuchen, sowie wegen Verstößen gegen Rauchverbote und das angeordnete Verbot von Radiohören im Betrieb.
Während die Vorinstanzen diesem Antrag noch stattgaben, wies das BAG dieses Ansinnen mit deutlichen Worten zurück. Der erste Senat vermisst bereits eine Aufgabe des Betriebsrats, wofür im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sei. Es sei keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte.
Der Betriebsrat habe lediglich ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen nach § 102 BetrVG. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliege dagegen gerade nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Sollten die vom Betriebsrat monierten Anweisungen hinsichtlich Toilettenräumen, Rauchverbot etc. der Mitbestimmung unterliegen, habe der Betriebsrat Möglichkeiten, zu diesen Themen die Mitbestimmung zu erzwingen. Ein Anspruch auf Vorlage von Abmahnungen ergebe sich daraus nicht. (Agad: ra)
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