Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Compliance im Arbeitsrecht


Kein Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen
Der Betriebsrat habe lediglich ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen nach § 102 BetrVG - Der Ausspruch von Abmahnungen unterliege dagegen gerade nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

(24.03.14) - Der Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage von Abmahnungen und Informationen über beabsichtigte Abmahnungen habe. "Es ist schon erstaunlich, dass dieses Verfahren bis in die 3. Instanz geführt werden musste. Ersichtlich gibt es im Betriebsverfassungsgesetz keinen Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen. Die Gerichte sollten die Betriebsräte allein auf die ihnen nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben zurückführen und keinen ‘politischen Knicks‘ machen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad.

Im dem vom BGA entschiedenen Fall (1 ABR 26/12) verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer.

Zu begründen versuchte der Betriebsrat dieses Ansinnen mit nach seiner Meinung zu häufigen Abmahnungen, insbesondere wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, des Nichtbeachtens der Anweisung, nur bestimmte Toilettenräume aufzusuchen, sowie wegen Verstößen gegen Rauchverbote und das angeordnete Verbot von Radiohören im Betrieb.

Während die Vorinstanzen diesem Antrag noch stattgaben, wies das BAG dieses Ansinnen mit deutlichen Worten zurück. Der erste Senat vermisst bereits eine Aufgabe des Betriebsrats, wofür im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sei. Es sei keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte.

Der Betriebsrat habe lediglich ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen nach § 102 BetrVG. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliege dagegen gerade nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Sollten die vom Betriebsrat monierten Anweisungen hinsichtlich Toilettenräumen, Rauchverbot etc. der Mitbestimmung unterliegen, habe der Betriebsrat Möglichkeiten, zu diesen Themen die Mitbestimmung zu erzwingen. Ein Anspruch auf Vorlage von Abmahnungen ergebe sich daraus nicht. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Invests

  • Compliance, die gelebt wird

    Trotz strikterer Cybersecurity- und Compliance-Vorgaben behandeln viele KMU die Dokumentation ihrer IT-Infrastruktur noch stiefmütterlich. Dabei birgt fehlende oder unvollständige Dokumentation das Risiko von ineffizientem Troubleshooting und teuren Fehlentscheidungen. Ohne verlässliche Informationen zu Netzstrukturen, Systemabhängigkeiten oder Rechten wird jeder Incident zur Blackbox.

  • Echtzeitüberweisungen gemäß IPR

    Zahlungsdienstleister stehen unter Druck: Bis Oktober dieses Jahres müssen sie die Verification of Payee (VOP) umgesetzt haben und die Versendung von Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) möglich machen. NTT Data erklärt die größten Hürden - und wie sie bis zur Deadline überwunden werden können.

  • PCI-DSS und Sichtbarkeit

    Als anerkanntes Security Framework ist der Payment-Card-Industry-Data-Security-Standard (kurz: PCI-DSS) für Anbieter von Kreditkartentransaktionen ein absolutes Compliance-Muss. Tiho Saric, Senior Sales Director bei Gigamon, verrät, wie die Einhaltung des Sicherheitsstandards dank Netzwerksichtbarkeit zum Kinderspiel wird.

  • Resilienz kritischer Infrastrukturen stärken

    Mit dem neuen KRITIS-Dachgesetz steht die deutsche Wirtschaft vor einer sicherheitspolitischen Zäsur. Ziel des juristischen Rahmenwerks ist es, die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu stärken - und das über alle Sektoren hinweg: von Energie, Wasser und Telekommunikation über Gesundheit und Ernährung bis hin zum Transportwesen. Neben Konzernen geraten nun zunehmend auch mittelständische Betreiber in den Fokus.

  • E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten

    Unternehmen, die ein falsches Bild von der grundsätzlichen Aufbewahrung von E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten haben, laufen Gefahr, gesetzliche Vorgaben der GoBD oder DSGVO zu missachten. Folglich müssen sie dann mit juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen. Umso erstaunlicher ist es, dass zahlreiche Unternehmen ihrem Schutz noch immer nur wenig Bedeutung beimessen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen