Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Compliance im Arbeitsrecht


Kein Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen
Der Betriebsrat habe lediglich ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen nach § 102 BetrVG - Der Ausspruch von Abmahnungen unterliege dagegen gerade nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

(24.03.14) - Der Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage von Abmahnungen und Informationen über beabsichtigte Abmahnungen habe. "Es ist schon erstaunlich, dass dieses Verfahren bis in die 3. Instanz geführt werden musste. Ersichtlich gibt es im Betriebsverfassungsgesetz keinen Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen. Die Gerichte sollten die Betriebsräte allein auf die ihnen nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben zurückführen und keinen ‘politischen Knicks‘ machen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad.

Im dem vom BGA entschiedenen Fall (1 ABR 26/12) verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer.

Zu begründen versuchte der Betriebsrat dieses Ansinnen mit nach seiner Meinung zu häufigen Abmahnungen, insbesondere wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, des Nichtbeachtens der Anweisung, nur bestimmte Toilettenräume aufzusuchen, sowie wegen Verstößen gegen Rauchverbote und das angeordnete Verbot von Radiohören im Betrieb.

Während die Vorinstanzen diesem Antrag noch stattgaben, wies das BAG dieses Ansinnen mit deutlichen Worten zurück. Der erste Senat vermisst bereits eine Aufgabe des Betriebsrats, wofür im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sei. Es sei keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte.

Der Betriebsrat habe lediglich ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen nach § 102 BetrVG. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliege dagegen gerade nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Sollten die vom Betriebsrat monierten Anweisungen hinsichtlich Toilettenräumen, Rauchverbot etc. der Mitbestimmung unterliegen, habe der Betriebsrat Möglichkeiten, zu diesen Themen die Mitbestimmung zu erzwingen. Ein Anspruch auf Vorlage von Abmahnungen ergebe sich daraus nicht. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Invests

  • Compliance-Denken verhindert Skalierbarkeit

    Mit dem Inkrafttreten der verpflichtenden E-Rechnungsstellung im B2B-Bereich steht die deutsche Wirtschaft vor einer neuen digitalen Herausforderung. Seit 2025 müssen Unternehmen ihre Rechnungsprozesse umstellen. Doch die Erfahrung zeigt: Obwohl viele Betriebe mit Dringlichkeit handeln, geraten zu oft Bemühungen ins Stocken oder scheitern vollständig - nicht aus Mangel an Willen, sondern aufgrund von strategischen und technischen Fehlplanungen.

  • Kritischer Blick auf die eigene Datenresilienz

    Jahrelang haben viele Unternehmen das Thema Datenresilienz auf die lange Bank geschoben. Im Laufe der Zeit hat die Zunahme an Bedrohungen, Vorschriften und Best Practices jedoch die Spielregeln verändert. Datenresilienz steht mittlerweile fest auf der To-Do-Liste vieler Unternehmen - und das ist auch dringend notwendig.

  • KRITIS-Dachgesetz: Rahmen ohne Detailtiefe

    Deutschland sieht sich seit einigen Jahren zunehmend mit geopolitischen Spannungen und einer hybriden Bedrohungslage konfrontiert. Dabei reichen die Gefahren von Cyberattacken über physische Sabotageakte bis hin zu verdeckter Einflussnahme. Infolge dieser veränderten Gefahrenlage gewinnt der Schutz kritischer Infrastrukturen zunehmend an Bedeutung. Mit dem kommenden KRITIS-Dachgesetz liegt nun ein rechtlicher Rahmen vor, der die Betreiber kritischer Infrastrukturen erstmals verpflichtet, physische Schutzmaßnahmen umzusetzen und Resilienzstrategien zu entwickeln.

  • Datenschutz erfordert technische Präzision

    Moderne Unternehmensarchitekturen stellen hohe Anforderungen an eine Consent Management Platform (CMP). Nur mit tiefer technischer Integration lassen sich Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit effektiv umsetzen - das zeigen aktuelle Entwicklungen in Regulatorik und Praxis. Die Zeiten einfacher Cookie-Banner sind vorbei: In modernen Unternehmensumgebungen muss eine Consent Management Platform mehr leisten als die bloße Einholung einer Zustimmung.

  • Bewertung der Kreditwürdigkeit

    Wer in Anleihen investieren möchte, sollte die Unterschiede zwischen Staats- und Unternehmensanleihen kennen. Beide bieten Chancen aber auch unterschiedliche Risiken. Dieser Artikel zeigt, worauf es bei der Einschätzung von Bonität, Rendite und Sicherheit ankommt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen