Nur das P-Konto bietet Schutz
Ab dem 1. Januar 2012 wird der Vollstreckungsschutz dann in der Regel nur noch über das Pfändungsschutzkonto möglich ein
Schutz vor Pfändungen: Möglichst rasch mit der Bank vereinbaren, dass ein Konto ab dem neuen Jahr als so genanntes Pfändungsschutzkonto weitergeführt wird
(16.11.11) - Bankguthaben sind ab dem 1. Januar 2012 nur noch dann vor Pfändungen geschützt, wenn sie sich auf einem eigens hierfür eingerichteten Konto, dem so genannten Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto), befinden. Darauf machte Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk aufmerksam. "Wer sich Forderungen seiner Gläubiger ausgesetzt sieht und sein Konto jetzt nicht umstellt, riskiert, im neuen Jahr am Geldautomaten mit leeren Händen dazustehen", sagte Merk. "Gerade wer schon jetzt durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts einen bestimmten Betrag auf seinem Konto gegen Pfändungen gesichert hat, muss aktiv werden. Er sollte möglichst rasch mit seiner Bank vereinbaren, dass sein Konto ab dem neuen Jahr als so genanntes Pfändungsschutzkonto weitergeführt wird."
Hintergrund ist, dass Konten innerhalb gewisser Grenzen Pfändungsschutz genießen. Bisher wurde dieser Schutz durch Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts gewährt. Seit dem 1. Juli 2010 ist daneben auch die Einrichtung eines besonderen Pfändungsschutzkontos möglich, bei dem gewisse Beträge automatisch von der Pfändung freigestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2012 wird der Schutz dann in der Regel nur noch über das Pfändungsschutzkonto möglich sein. Es ist deshalb wichtig, ein solches Pfändungsschutzkonto rechtzeitig vor dem Jahreswechsel einzurichten. Dabei gilt: Grundsätzlich hat jedermann einen Anspruch darauf, dass seine Bank ihm ein Pfändungsschutzkonto zur Verfügung stellt. (Bayerisches Justizministerium: ra)
Lesen Sie auch:
Pfändungsschutz für Kontoguthaben
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>