Rückforderung der Bearbeitungsentgelte
Bearbeitungsentgelte für Kredite – Was nicht verjährt ist, können Bankkunden zurückfordern
In der Vergangenheit ließen Banken ihre Kunden bei der Rückforderung der zu Unrecht kassierten Bearbeitungsentgelte regelrecht auflaufen
(04.06.14) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei der Vergütung von Kreditverträgen im Interesse der Verbraucher endlich ein Machtwort gesprochen: Banken dürfen bei Krediten neben Zinsen kein zusätzliches Bearbeitungsentgelt kassieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in zwei Präzedenzfällen entschieden. "Auf diese höchstrichterliche Klarstellung haben wir lange gewartet. Jetzt ist Schluss mit der Abzockerei und Verunsicherung der Kreditnehmer", sagt Rechtsanwalt Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg.
Die Folgen der beiden BGH-Urteile mit den Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 sind für Bankkunden erfreulich: "Wer einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, kann das gezahlte Bearbeitungsentgelt von seiner Bank jetzt grundsätzliche zurückverlangen", sagt Rechtsanwalt Gericke. Das können bei Immobilienkrediten schnell mehrere tausend Euro sein.
Beispiel: Wer ein Darlehen über 100.000 Euro aufgenommen hat, musste für die Bearbeitung seines Kreditvertrages je nach Bank zwischen 1.000 und 3.000 Euro zahlen. Zusätzlich zu den Zinsen wohlgemerkt. Solche Bearbeitungsentgelte waren branchenüblich. Unterschiedlich war nur ihre Höhe. Je nach Bank waren ein bis drei Prozent der Nettokreditsumme fällig.
Eine erfolgreiche Rückforderung der Bearbeitungsentgelte setzt voraus, dass die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Laut Rechtsanwalt Gericke "verjährt der Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts frühestens drei Jahre nach seiner Entstehung." Maßgeblich ist das Jahr des Vertragsabschlusses. Beispiel: Bei Kreditverträgen aus dem Jahr 2011 können sich die Kunden nur noch bis Ende 2014 Zeit lassen, um das Bearbeitungsentgelt zurückzuverlangen.
Eventuell können sogar Bankkunden mit erheblich älteren Kreditverträgen das Bearbeitungsentgelt zurückfordern. Denn einige Gerichte haben in vergleichbaren Fällen mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren gerechnet. "Derzeit ist allerdings noch unklar, ob der Bundesgerichtshof heute auch diese Rechtsfrage zum Vorteil der Bankkunden entschieden hat", sagt Anwalt Gericke.
In der Vergangenheit ließen Banken ihre Kunden bei der Rückforderung der zu Unrecht kassierten Bearbeitungsentgelte regelrecht auflaufen. Zwar hatten sich die meisten Richter der unteren und mittleren Instanzen längst auf die Seite der Verbraucher geschlagen. Doch die Banken haben die Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte in ihren Briefen an die Kunden offen ignoriert und als fragwürdig hingestellt. Gleichzeitig führten sie das Fehlen eines höchstrichterlichen Grundsatzurteils gegen ihre Kunden ins Feld. "Ziel der Banken war es, ihre Kunden rechtlich zu verunsichern und von der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf dem Rechtsweg abzuhalten", erklärt Gericke.
Offenbar lange Zeit mit Erfolg. Die meisten Bankkunden gaben schon nach dem ersten Anschreiben ihrer Bank auf. Wer sich von seiner Bank nicht ins Bockshorn jagen lassen wollte, musste in aller Regel über zwei Instanzen klagen, um zu seinem Recht zu kommen. Zu einer Erklärung der Entgeltfrage vor dem Bundesgerichtshof haben es die Banken – so lange sie das verhindern konnten – freilich nicht kommen lassen. Kein Wunder: "Das Grundsatzurteil zu den Bearbeitungsentgelten kostet die Banken Millionen", sagt Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte. (Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte: ra)
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte: Steckbrief
Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>