Meldepflicht: Soziale Netzwerke & Hass-Postings
eco zur geplanten Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes: "Soziale Netzwerke erneut mit großer Rechtsunsicherheit konfrontiert"
Mit den aktuell auf europäischer Ebene geführten Verhandlungen zu E-Evidence besteht zudem die Befürchtung, dass eine Ausweitung des NetzDG dem europäischen Rechtsetzungsprozess vorgreift
Seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Betreiber von sozialen Netzwerken dazu, strafbare Inhalte im Netz innerhalb einer bestimmten Frist und unter Androhung von teils hohen Geldstrafen zu löschen. Heute haben sich die Bundesministerien für Justiz und Inneres auf die Einführung einer Meldepflicht für soziale Netzwerke bei Hass-Postings im Internet verständigt und damit die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes nochmals erweitert.
eco-Vorstandsvorsitzender Oliver J. Süme bewertet die aktuellen Pläne einer Meldeverpflichtung für Betreiber sozialer Netzwerke als unzureichend durchdacht und daher kritisch:
"Zwar ist mit der Entscheidung klargestellt worden, für welche Straftatbestände die Meldepflicht gelten soll, jedoch bleibt weiterhin total unklar, inwieweit die Prüfung durch die Diensteanbieter einer Dokumentation bedarf und ob diese Bestandteil der Meldung an das Bundeskriminalamt sein muss. Das Gesetz konfrontiert die Unternehmen erneut mit großer Rechtsunsicherheit: es gilt zu klären, ob die technischen Anforderungen grundsätzlich umsetzbar sind und welche Konsequenzen aus unvermeidbaren ‚Falschmeldungen‘, beispielsweise durch eine zu enge Auslegung der gemeldeten Inhalte entstehen.
Mit den aktuell auf europäischer Ebene geführten Verhandlungen zu E-Evidence besteht zudem die Befürchtung, dass eine Ausweitung des NetzDG dem europäischen Rechtsetzungsprozess vorgreift. Wenn auch Einigkeit darüber herrscht, dass konsequent gegen Straftaten im Internet vorzugehen ist, muss hier in erster Linie der Staat seiner Verantwortung nachkommen. Die Einführung einer Meldepflicht für die Unternehmen ist nur dann sinnvoll, wenn auch die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen personellen Kompetenzen und technischen Kapazitäten verfügen, damit effektiv und nachhaltig Hasskriminalität bekämpft und Täter bestraft werden können. "
(eco: ra)
eingetragen: 05.03.20
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