Durchsetzung des Datenschutzes im Internet
ULD: Persönlichkeitsschutz bei Suchmaschinen ist heute schon möglich - "Es trifft nicht zu, dass Betroffene heute schutzlos sind"
Googles Weigerung, den Datenschutzanforderungen von Betroffenen zu folgen, habe nicht die Verhinderung von Zensur zum Ziel, sondern die Beibehaltung eines Geschäftsmodells, das Datenschutzverstöße in Kauf nehme
(27.09.12) - Anlässlich des Juristentags und anlässlich einiger eklatanter Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet, etwa bei der Nutzung von Suchmaschinen in den Fällen Bettina Wulff oder Max Mosley, weist Thilo Weichert vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) auf Folgendes hin:
"Zweifellos muss der Datenschutz im Internet dringend neu geregelt werden und an die technischen Gegebenheiten angepasst werden. Aber schon heute stehen rechtliche Instrumente zur Durchsetzung des Datenschutzes zur Verfügung, die genutzt werden können und sollten.
Es trifft nicht zu, dass Betroffene heute schutzlos sind: Erklärt eine betroffene Person gegenüber einer für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle gemäß § 35 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. nach entsprechendem europäischen Recht seinen Widerspruch generell gegen eine Datenverarbeitung bzw. speziell gegen eine Veröffentlichung im Internet, so muss von dieser Stelle eine Überprüfung erfolgen und im Fall des Überwiegens schutzwürdiger Interessen wegen der ´besonderen persönlichen Situation` eine Beendigung der Beeinträchtigung erfolgen.
Dies gilt auch für Google beim Betreiben ihrer Suchmaschine und dem Einsatz der Funktion 'Autocomplete' (Bettina Wulff) oder dem Anzeigen von intimen Bildern durch Suchanfragen zu einem Namen (Max Mosley). Neben der Verantwortlichkeit von Stellen, die Daten ins Netz einstellen, begründet die Kenntniserlangung von einem Datenschutzverstoß durch einen Suchmaschinenbetreiber eine eigene Verantwortlichkeit.
Dieser kann sich nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit von sich oder anonymen Dritten berufen, wenn der Datenschutzverstoß offensichtlich ist – so wie bei den Fällen 'Wulff' und 'Mosley'. Voraussetzung ist, dass der Betreiber der Schutzanforderung des Betroffenen technisch nachkommen kann. Dies trifft bezüglich der Autocomplete-Funktion und dem Sperren bestimmter Bilddarstellungen durch Google zu. Diese Rechte bestehen nicht nur zugunsten von Promis, sondern für alle Menschen in Europa, deren Persönlichkeitsrechte im Internet verletzt werden.
Googles Weigerung, den Datenschutzanforderungen von Betroffenen zu folgen, hat nicht die Verhinderung von Zensur zum Ziel, sondern die Beibehaltung eines Geschäftsmodells, das Datenschutzverstöße in Kauf nimmt." (ULD: ra)
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