Zulässigkeit von umweltbezogenen Werbeaussagen: Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert Vorgaben zu klimaneutraler Werbung Tatsächliche Produktion des betreffenden Unternehmens war nicht CO2-neutral
Ob und wie Unternehmen mit dem Begriff "klimaneutral" werben dürfen, stand vor dem Bundesgerichtshof auf dem Prüfstand. Das beklagte Unternehmen warb mit der Aussage "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist, unterstützte aber hierfür Klimaschutzprojekte über ein Umweltberatungsunternehmen. Die tatsächliche Produktion war aber nicht CO2-neutral. Der BGH erklärte nun, dass diese Werbeaussage entgegen der Einschätzung der Vorinstanzen irreführend sei.
Dr. Katja Middelhoff, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland im Bereich Intellectual Property, kommentiert das aktuelle Urteil: "Nach den zahlreichen Urteilen zum Thema Klimaneutralität in den letzten Jahren ist es erfreulich, nunmehr auch die aktuelle Position des BGH zur Zulässigkeit von umweltbezogenen Werbeaussagen zu kennen. Der BGH bestätigt die strenge Ansicht aus seinen früheren Urteilen."
Zu den Konsequenzen des Urteils für die Praxis erläutert CMS-Anwältin im Bereich Intellectual Property Dr. Philine-Luise Pulst: "Endlich schafft der BGH Klarheit zum Verständnis und den inhaltlichen Anforderungen einer Werbung mit Klimaneutralität und legt einen sehr strengen Maßstab an, der von der aktuellsten Spruchpraxis der Instanzgerichte abweicht. Die Aussage ‚klimaneutral‘ bedarf weiterer Erläuterung."
Mit Blick auf die Anforderungen an die Werbung mit Klimaneutralität sagt Dr. Katja Middelhoff: "Zukünftig wird es nicht ausreichen, eine umweltbezogene Werbeaussage ausschließlich über einen Link oder QR-Code näher zu erläutern, sondern die essenziellen Informationen zur Einordnung der Aussage - hier: Maßnahmen zu Erreichung Klimaneutralität - müssen direkt bei der Aussage angegeben werden."
Abschließend erklärt Dr. Philine-Luise Pulst: "Für umweltbezogene Werbung wird es zukünftig im Hinblick auf die EU-Gesetzesvorhaben einige Neuerungen geben, die beachtet werden müssen. Durch die bereits beschlossene Empowering Consumers Directive und die geplante Green Claims Directive bleibt es spannend und das letzte Wort ist noch nicht gesprochen." (CMS Hasche Sigle Partnerschaft: ra)
eingetragen: 09.07.24 Newsletterlauf: 19.08.24
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