Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Rechtsanspruch auf Löschung von Verlinkungen


Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gilt uneingeschränkt auch für das Internet
Das Recht auf Löschung muss einheitlich umgesetzt werden

(23.12.14) - Die Artikel-29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union hat sich in ihrer Sitzung am 26. November 2014 mit den Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschäftigt und dabei allgemeine Richtlinien sowie einen Kriterienkatalog verabschiedet, um eine möglichst einheitliche Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs durch die Datenschutzaufsichtsbehörden zu erreichen.

Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), sagte: "Ich begrüße die einheitliche Vorgehensweise durch die Artikel-29-Gruppe. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil unmissverständlich klargestellt, dass das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt auch für das Internet gilt. Wenn die Voraussetzungen für die Löschung eines Links vorliegen, verlangt ein umfassender Schutz der Betroffenenrechte eine möglichst einheitliche Vorgehensweise in der Europäischen Union und hierfür ist der Kriterienkatalog ein wichtiger Baustein."

Neben dem Kriterienkatalog, der unter http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp225_en.pdf veröffentlicht worden ist, hat sich die Artikel-29-Gruppe darauf verständigt, dass die Suchmaschinenbetreiber den im festgestellten Rechtsanspruch auf Löschung von Verlinkungen weltweit umsetzen sollten. Google hingegen will die Löschung auf europäische Domains wie google.de oder google.fr beschränken. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die EU-Domains, sondern auch alle relevanten .com-Domains einzubeziehen sind. Erwähnenswert ist auch die Klarstellung des EuGH, dass das Recht auf Löschung in den Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber nicht zu einer Löschung des Eintrages auf der Website führt und dieser Eintrag auch weiterhin über Suchmaschinen gefunden werden kann, lediglich nicht mehr über den Namen des Betroffenen.

Hintergrund des Urteils war das Begehren eines spanischen Bürgers auf Löschung eines Internetlinks, der bei Eingabe seines Namens in der Google-Suchmaschine erschien. Der EuGH stellte fest, dass in einem solchen Fall ein Löschungsanspruch auch unmittelbar gegen den Suchmaschinenbetreiber bestehen kann. Im Regelfall, so der EuGH, würden die Interessen des Betroffenen am Schutz sensibler Informationen gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen überwiegen. Je nach Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben könne diese Abwägung aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen. (BfDI: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

  • KI datenschutzkonform einsetzen

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) legt eine Orientierungshilfe mit datenschutz-rechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

  • Möglichkeit von Geldbußen gegenüber Behörden

    Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt (BT-Drs. 20/10859). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zu relevanten Punkten des Gesetzentwurfs und zu weitergehendem Regelungsbedarf Stellung genommen.

  • Internet-Nutzer dürfen nicht geschröpft werden

    In einem weiteren offenen Brief wendete sich die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) gemeinsam mit zwölf Bürgerrechtsorganisationen am 07.03.2024 erneut an die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union, um zu verhindern, dass eine datenschutzfreundliche Nutzung des Internets nur noch gegen Bezahlen hoher Gebühren möglich ist.

  • Einstieg in eine anlasslose Massenüberwachung

    Die Verhandlungen zum EU-Verordnungsentwurf zur Bekämpfung des sexuellen Online-Kindesmissbrauchs (CSA-Verordnung) sind in eine entscheidenden Phase. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben anlässlich dessen in einer Gemeinsamen Stellungnahme den EU-Gesetzgeber dazu aufgerufen, die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu unterstützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen