Grundrechtskonformität nach wie vor zweifelhaft
Vorratsdatenspeicherung stellt einen massiven Eingriff in die Rechte aller von ihr Betroffenen dar
Entscheidung der Bundesnetzagentur konsequent und richtig
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit begrüßt die am 28. Juni 2017 bekannt gewordene Mitteilung der Bundesnetzagentur, vorerst keine Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den zur Vorratsdatenspeicherung verpflichteten Telekommunikationsanbietern zu ergreifen und keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen einzuleiten.
Andrea Voßhoff sagte: "Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten konsequent und richtig. Die Vorratsdatenspeicherung stellt einen massiven Eingriff in die Rechte aller von ihr Betroffenen dar, dessen Grundrechtskonformität nach wie vor zweifelhaft ist."
Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster am 22.06.2017 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz (Az. 13 B 238/17) festgestellt hatte, dass das der Vorratsdatenspeicherung zu Grunde liegende Gesetz in der gegenwärtigen Form wohl nicht als europarechtskonform betrachtet werden könne, hat die Bundesnetzagentur angekündigt, bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung zunächst keine Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu ergreifen.
Bereits im Dezember 2016 hatte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (Az. C-203/15 und C-698/15) festgestellt, dass eine umfassende anlasslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel nicht mit den Vorgaben der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar ist. (BfDI: ra)
eingetragen: 29.06.17
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