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Lichtbild auf der Krankenversichertenkarte


Die Pflicht Bilddaten zu speichern, erlischt für die Krankenkasse endgültig erst mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Sozialdaten müssen gelöscht werden, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist


(09.11.11) - Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, informiert zum Thema ″Lichtbild aufder Krankenversichertenkarte″.

¡åNach dem Fünften Sozialgesetzbuch ist vorgesehen, dass die Krankenversichertenkarte unter anderem ein Lichtbild enthalten muss (§ 291 Abs. 2 SGB V). Insoweit darf die zuständige Krankenkasse nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) die Bilddaten ihrer Versicherten erheben und speichern, da dies für die Ausstellung der Krankenversichertenkarte beziehungsweise der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich ist.

Unter den Begriff Ausstellung fällt sowohl die Erst- wie auch jede weitere Ersatzausstellung, da die Krankenkasse im Falle des Verlustes oder der Beschädigung einer Karte zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Auf die Frage, wie lang die Bilddaten gespeichert werden dürfen, gibt die in § 304 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 84 Abs. 2 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) genannte Regelung eine Antwort:

So sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Da die zuständige Krankenkasse aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses verpflichtet ist, im Falle des Defektes oder Verlustes eine Ersatzkarte auszustellen, erlischt die Pflicht, die Bilddaten zu speichern, endgültig erst mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses, dass heißt die Aufgabenerfüllung im Sinne des § 284 SGB V (Ausstellung der Krankenversicherten- beziehungsweise elektronischen Gesundheitskarte) endet endgültig erst zu diesem Zeitpunkt.

Allerdings bedeutet dies aber auch, dass die Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt die gespeicherten Bilddaten löschen muss.″ (BfDI: ra)


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