Facebooks Social-Plugins und Fanpages
Schleswig-Holstein: Staatskanzlei will ihre Fanpage bei Facebook nicht abschalten
ULD-Leiter Dr. Thilo Weichert: "Ein Ministerpräsident und seine Staatskanzlei sind tatsächlich schlechte Vorbilder für andere öffentliche und private Stellen"
(09.11.11) - Nicht überraschend, aber enttäuschend ist für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) die Mitteilung des Chefs der Staatskanzlei des Landes, dass diese ihre Fanpage bei Facebook nicht abschalten will. In einem Gespräch am 6. Oktober 2011 war das Beharren auf Facebook angekündigt worden. Man wolle ein Rechtsgutachten der Innenministerkonferenz abwarten. Dass sämtliche Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder alle öffentlichen Stellen aufgefordert haben, ihre Fanpages abzuschalten, genügte an Überzeugungskraft anscheinend nicht.
Der Leiter des ULD, Dr. Thilo Weichert: "Enttäuschend ist für uns auch, dass sich die Staatskanzlei nicht mit unseren fachlichen Argumenten auseinandergesetzt hat. Unstreitig ist, dass die Nutzung von Facebooks Social-Plugins und Fanpages rechtswidrige Datenverarbeitungen auslöst. Daran lassen die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags und des Landtags keine Zweifel. Öffentliche Stellen sind für ihre Öffentlichkeitsarbeit und damit ausgelöste Prozesse nach unserer Überzeugung verantwortlich. Wir bedauern, dass unser Angebot, insofern eine verwaltungsgerichtliche Klärung gemeinsam anzustreben, von der Staatskanzlei bisher nicht angenommen wurde. Ein Ministerpräsident und seine Staatskanzlei sind tatsächlich schlechte Vorbilder für andere öffentliche und private Stellen, die ebenfalls ihre Facebook-Fanpages weiterbetreiben. Der angebrachte Warnhinweis auf der Seite der Staatskanzlei greift zu kurz, weil schon das Aufrufen der Fanpage die Übermittlung von Nutzungsdaten in die USA auslöst."
Das ULD wertet nun die Rückläufe aus der förmlichen Anhörung der Seitenbetreiber aus und wird daraus noch in dieser Woche Konsequenzen ziehen. Hinsichtlich der Staatskanzlei wird an einer Beanstandung nach § 42 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz kein Weg vorbeigehen. In weiteren Gesprächen wird es darum gehen, wie verbindlich Rechtsklarheit gerichtlich hergestellt werden kann. Weichert: "Diesem gemeinsamen Interesse – am Datenschutz und an einer Klärung für alle Stellen im Lande – sollte sich die Staatskanzlei nicht verschließen." (ULD: ra)
Siehe auch:
https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/material/82DSK_SozialeNetzwerke.pdf
ULD: Kontakt und Steckbrief
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