Werbung und Adresshandel
Gesetzliche Übergangsregelung für die Nutzung von Altdaten zu Werbezwecken läuft Ende August 2012 aus
Werbung für fremde Angebote ist ohne Einwilligung erlaubt, wenn für den Betroffenen eindeutig erkennbar ist, wo seine Daten gespeichert sind und welche Stelle die Werbung betreibt
(11.09.12) – Seit dem 1. September 2012 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels grundsätzlich nur noch mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet oder genutzt werden. Darauf machte jetzt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, aufmerksam. Die Einwilligungserklärung muss in Verträgen optisch deutlich hervorgehoben werden. Die Übergangsfrist für vor dem 1. September 2009 erhobene Altdaten läuft jetzt aus.
Von diesem Einwilligungserfordernis gibt es aber Ausnahmen:
• Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen dürfen bestimmte personenbezogenen Daten (Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung) weiterhin ohne Einwilligung zur Werbung verwenden, außerdem die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe (beispielsweise Kunden, Vereinsmitglieder oder Barzahler). Dies gilt jedoch nur bei der Werbung für eigene Angebote, wenn das Unternehmen die Daten von dem Kunden selbst erhalten oder aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen hat sowie für berufsbezogene Werbung an die berufliche Anschrift und für Spendenwerbung.
• Werbung für fremde Angebote ist ebenfalls ohne Einwilligung erlaubt, wenn für den Betroffenen eindeutig erkennbar ist, wo seine Daten gespeichert sind und welche Stelle die Werbung betreibt.
• Unternehmen dürfen mit vom Adresshandel erhaltenen Daten werben, wenn sie die Datenherkunft protokollieren und darüber Auskunft erteilen können. Außerdem muss aus der Werbung hervorgehen, welche Stelle die Daten erstmalig erhoben hat. Auch in den vorgenannten Fällen können die Betroffenen der Nutzung oder Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Sie sind auf dem Werbeschreiben über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten.
Bereits vor zwei Jahren hat der Gesetzgeber die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung geändert. Für Daten, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. September 2009 erhoben worden waren, galt aber zunächst die alte Rechtslage fort. Da die Übergangsregelung zum 31. August 2012 ausläuft, gilt ab diesem Zeitpunkt nur noch das neue Recht. (BfDI: ra)
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