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Kommt der Beschäftigtendatenschutz?


Beschäftigtendatenschutz: Rechtsunsicherheit, die durch die zahlreichen Regelungen, die auf einer Interessenabwägung basieren
Nachbesserungen vor allem bei der Frage des Screenings von Arbeitnehmern angemahnt


(09.03.11) - Am 25. Februar wurde die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Beschäftigtendatenschutz gehalten. Einen konkurrierenden Gesetzentwurf reichten die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ein. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten e.V. hat bereits zum Kabinettsentwurf Stellung genommen und hier vor allem die fehlende Klarheit der Regelungen bedauert. Leider ist die Bundesregierung Vorschlägen des Bundesrates die in eine ähnliche Richtung gingen und das Gesetz vor allem verständlicher machen sollten, nicht gefolgt.

Rechtsunsicherheit durch fehlende Klarheit
Einer der Hauptkritikpunkte des BvD war die Rechtsunsicherheit, die durch die zahlreichen Regelungen, die auf einer Interessenabwägung basieren, entsteht. Die gleiche Kritik kam ebenfalls von der Opposition im Bundestag. Sie wurde plakativ in die Forderung "Arbeitnehmerschutz statt Interessenabwägung" umgemünzt. Auch von der FDP, also Regierungsfraktion, kam Kritik am Entwurf. Es wurden Nachbesserungen vor allem bei der Frage des Screening von Arbeitnehmern angemahnt. Dieser Forderung kann sich der BvD nur anschließen.

Bei klaren Regelungen arbeitsfähig bleiben
Der konkurrierende Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zeigt sich im Ansatz wesentlich klarer. Es werden strenge Grenzen gezogen, dadurch ist die Regelung für den Praktiker sicher leichter anwendbar. Leider aber schlägt die Tugend der Klarheit manchmal in eine übergroße Rigorosität um. So werden bei Einzelfragen, beispielsweise der Ortung der Beschäftigten, durch sehr strenge Regeln heute gebräuchliche Anwendungen dieser Technik komplett verboten, statt sie, wie es auch möglich wäre, datenschutzfreundlich auszugestalten. Gar zu strenge Regeln bergen die Gefahr, dass sie in der betrieblichen Wirklichkeit nicht umsetzbar sind und sie deshalb wiederum in der Praxis keine Verbesserung bringen.

Beschäftigtendatenschutzbeauftragter führt zu Schwächung des Datenschutzes
Aus der Sicht des BvD ist eine Regelung des Entwurfs besonders problematisch. Der Entwurf sieht ein Nebeneinander von dem "normalen" betrieblichen Datenschutzbeauftragten und einem Beauftragten für den Beschäftigtendatenschutz vor. Die Unternehmen werden aber nicht in der Lage bzw. nicht bereit sein die Ressourcen für zwei parallele Beauftragte für praktisch die gleiche Aufgabe zu tragen. Beide Beauftragte würden nicht die notwendige materielle und zeitliche Ausstattung für ihre Arbeit bekommen und zudem durch Kompetenzabgrenzungen behindert werden. So würde dieses Modell kurz über lang zur Schwächung beider Ämter führen. Dies gefährdet den Datenschutz in der Praxis.

Praktische Erfahrungen der Datenschutzbeauftragten nicht vernachlässigen
Da in der Parlamentsdebatte auch Mitglieder der CDU-Fraktion die Opposition zur Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Gesetzes aufforderten, besteht also die berechtigte Hoffnung, dass sich noch etwas zu Gunsten des Datenschutzes bewegt. Der BvD bringt die praktische Erfahrung seiner Mitglieder beim Thema Arbeitnehmerdatenschutz aus zahlreichen Unternehmen und Institutionen in die konstruktive Diskussion ein. (BvD: ra)



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