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Starkes System des Datenschutzes notwendig


Strategie zur Datenschutzreform: Der EDSB präsentiert seine Vorstellung für den neuen Rechtsrahmen
Die Stellungnahme präsentiert die Vorstellung des EDSB für den zukünftigen Rechtsrahmen und schlägt eine Reihe von Empfehlungen vor


(25.01.11) - Am 14. Januar 2011 gab der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für den Datenschutz bekannt (*). Diese Mitteilung ist ein wesentlicher Meilenstein auf dem Weg zu einem neuen rechtlichen Rahmen, der die wichtigste Entwicklung im Bereich des EU-Datenschutzrechts seit der Verabschiedung der EU-Datenschutz-Richtlinie vor 16 Jahren darstellen wird.

Der EDSB begrüßt die Absicht der Kommission, den rechtlichen Rahmen zu überprüfen, denn er ist überzeugt, dass die derzeitigen rechtlichen Regelungen für den Datenschutz nicht für einen wirksamen Schutz auf längere Sicht bei einer weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft und der globalisierten Welt ausreichen.

Er teilt die Auffassung der Kommission, dass in Zukunft ein starkes System des Datenschutzes unbedingt notwendig ist, das auf der Vorstellung beruhen soll, dass die bestehenden allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes weiterhin gültig bleiben (**). Die Perspektive einer Zukunft ohne wirksamen Datenschutz und Schutz der Privatsphäre kann nicht akzeptiert werden.

Die Stellungnahme präsentiert die Vorstellung des EDSB für den zukünftigen Rechtsrahmen und schlägt eine Reihe von Empfehlungen vor. Der EDSB unterstützt die wichtigsten von der Kommission identifizierten Fragen und Herausforderungen, fordert jedoch anspruchsvollere Lösungen, um das System effektiver zu gestalten und den Bürgern eine bessere Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu bieten.

Peter Hustinx, EDSB, erklärt hierzu: "In einer Informationsgesellschaft, in der große Mengen an personenbezogenen Daten ständig bearbeitet werden, brauchen und erwarten Bürger, dass sie die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten behalten. Wenn wir die Rechte der Bürger über ihre persönlichen Daten stärken wollen, müssen wir sicherstellen, dass jede Einzelperson diese Kontrolle tatsächlich behält und dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen pro-aktiv den Datenschutz in ihre Geschäftsprozesse integrieren. Es ist ebenfalls dringend notwendig, für einen umfassenden Rechtsrahmen zu sorgen, der die Bereiche Polizei und Justiz mit einbezieht."

Nach Ansicht des EDSB sollten die wichtigsten Triebkräfte des Überprüfungsprozesses wie folgt aussehen:

>> die Rechte des Einzelnen sollten gestärkt werden: Datenschutz ist ein Grundrecht und Einzelpersonen sollten unter allen Umständen geschützt werden. Der EDSB schlägt vor, sowohl eine obligatorische Meldung von Sicherheitsverletzungen in allen wichtigen Bereichen als auch neue Rechte, insbesondere im Online-Umfeld, wie etwa das Recht auf Vergessen und die Datenübertragbarkeit, einzuführen (***). Daten von Minderjährigen sollten auch besser geschützt werden;

>> die Verantwortung von Organisationen muss gestärkt werden: Der neue Rechtsrahmen muss Anreize zugunsten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im öffentlichen oder privaten Sektor enthalten, um pro-aktiv neue Lösungen in ihren Geschäftsprozessen zu integrieren, damit die Einhaltung des Datenschutzes (Grundsatz der Rechenschaftspflicht - Accountability) gewährleistet wird.

Der EDSB schlägt die Einführung von allgemeinen Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht und den eingebauten Datenschutz (Privacy by design) vor;

>> die Einbeziehung der Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei und Justiz in den Rechtsrahmen ist eine unabdingbare Voraussetzung für einen wirksamen Datenschutz in Zukunft;

>> die weitere Harmonisierung sollte zu den wichtigsten Zielen der Überprüfung gehören. Die Datenschutz-Richtlinie sollte durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung ersetzt werden;

>> der neue Rechtsrahmen sollte technologisch neutral formuliert werden und darauf zielen, langfristig Rechtssicherheit zu schaffen;

>> die Durchsetzungsbefugnisse der Datenschutzbehörden sollten gestärkt werden und ihre Unabhängigkeit sollte in der EU besser garantiert werden.

(*) Mitteilung der Kommission vom 4. November 2010 zum Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union (KOM (2010) 609 endg.)

(**) Diese Grundsätze sind in der Konvention des Europarates 108 und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Union festgelegt.

(***) Das Recht auf Vergessen bezieht sich auf das Recht auf Löschung oder Nichtverbreitung seiner eigenen Daten nach einem bestimmten Zeitraum. Datenübertragbarkeit ist die Fähigkeit, Daten von einem Ort zum anderen zu verlagern und nicht mit einem bestimmten System gebunden zu werden.
(EDSB: ra)


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