Datenschutzrecht wird unüberschaubarer
Experten warnen vor Verunsicherung beim Arbeitnehmerdatenschutz
Grundrechtsschutz der Mitarbeiter sei Aufgabe der betrieblichen Regelungsgeber
(28.06.10) - So brisant und sensibel das Thema Datenschutz im Arbeitsverhältnis ist, so wenig kann die Wirtschaft mit einfach handhabbaren Vorgaben der Politik rechnen. Praktikable und zugleich rechtssichere Lösungen müssen die Unternehmen selbst finden. Das ist das Ergebnis einer Veranstaltung zum Arbeitnehmerdatenschutz, die im Wissenschaftszentrum in Bad Godesberg stattfand.
"Bei allem Respekt vor dem Gesetzgeber: Das Datenschutzrecht läuft Gefahr, noch unüberschaubarer zu werden. Es sollte sich auf den Rahmen beschränken und mehr Raum für betriebliche Vereinbarungen lassen", forderte Prof. Jochen Dieckmann, ehemaliger Justiz- und Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen und Rechtsanwalt der Bonner Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle, die zur Tagung eingeladen hatte.
Betriebsinhaber beziehungsweise die Geschäftsleitung trifft grundsätzlich die Pflicht, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen Gesetze und bestehende Pflichten zu verhindern, erinnerte Alfred Lohbeck, Leiter Konditionen und Arbeitsrecht bei der Deutschen Telekom. Sein Fazit: Grundrechtsschutz der Mitarbeiter ist Aufgabe der betrieblichen Regelungsgeber.
Darin traf er sich mit Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn. Thüsing zeigte sich besorgt, dass es bei der anstehenden Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes zu einem Zurückdrängen der Betriebsvereinbarung als Regelungsinstrument kommen wird. Dadurch nehme die Rechtsunsicherheit weiter zu. Im Übrigen zeigte er zahlreiche handwerkliche Fehler im Gesetzesentwurf auf.
Dass gerade Betriebsvereinbarungen eine rechtlich tragfähige Grundlage für einen praktikablen wie grundrechtskonformen Umgang mit Arbeitnehmerdaten sein könnten, machte Manfred Becker deutlich, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Eimer Heuschmid Mehle. In einer ausgewogen, abwägenden Betriebsvereinbarung könnten Datenerhebung und Datenverwaltung wirksam geregelt werden.
Sie stünde als Erlaubnisnorm im Einklang mit dem derzeitigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sei gerichtsfest, soweit sie die Persönlichkeitsrechte unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachte. Auch Becker kritisierte den neuen Gesetzesentwurf, weil er genau diesen Gestaltungsmöglichkeiten den Boden entzieht.
Gabriela Krader, LL. M, Konzerndatenschutzbeauftragte Deutsche Post DHL, legte anschaulich dar, dass international agierende Konzerne längst über nationale Rechtsräume hinausgewachsen sind. Selbst EU-Regeln greifen für ein global auftretendes Unternehmen zu kurz. Sie kritisierte, dass in der Praxis zwar die Möglichkeiten weiter zunehmen, personenbezogene Daten im Konzern zu übermitteln, sich jedoch auf keiner Ebene Gesetzgebungslösungen abzeichnen, welche das Rechtsrisiko für den Transfer personenbezogener Daten im Konzern weitreichend mindern. Krader sprach sich für ein sogenanntes Konzernprivileg aus, das Konzernen den Beschäftigtendatenschutz in Eigenregie erlauben würde. (Eimer Heuschmid Mehle: ra)
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