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Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte


Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. fordert ausdrücklich einen angemessenen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten
Nach derzeitiger Rechtslage genießen betriebliche Datenschutzbeauftragte lediglich einen "Abberufungsschutz"


(19.11.08) - Anlässlich des Datenschutzgipfels beim Bundesminister des Innern im September 2008 haben Vertreter aus Datenschutz und Politik angekündigt, eine Stärkung der Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu prüfen. Insofern wird derzeit innerhalb der Bundesregierung die Frage diskutiert, die Unabhängigkeit der Beauftragten für den Datenschutz zu stärken, indem ihr Kündigungsschutz in Anlehnung an den Kündigungsschutz anderer Beauftragter weiterentwickelt wird.

Nach derzeitiger Rechtslage genießen betriebliche Datenschutzbeauftragte lediglich einen sogenannten "Abberufungsschutz" gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die bisherige Rechtssprechung hat - soweit Datenschutzbeauftragte diese Funktion neben anderen arbeitsvertraglichen Aufgaben wahrnehmen - aus diesem Abberufungsschutz aber keinen echten Kündigungsschutz abgeleitet.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Referentenentwurf zur Änderung des BDSG und im Rahmen einer mündlichen Anhörung Ende Oktober 2008 gegenüber dem Bundesministerium des Innern ausdrücklich für einen angemessenen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten ausgesprochen und einen konkreten Regelungsvorschlag unterbreitet.

Nach dem Vorschlag der GDD sollen betriebliche Datenschutzbeauftragte, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, jedenfalls dann kündigungsrechtlich geschützt werden, wenn mehr als 100 Arbeitnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Daneben sollte ihrer Auffassung nach ein branchenbezogener Kündigungsschutz eingeführt werden.

Dies betrifft speziell solche Branchen, bei denen ein besonderer Bedarf zum Schutz personenbezogener Daten besteht. Hierzu zählt die GDD Auskunfteien, Adresshändler, Markt- und Meinungsforschungsinstitute sowie Telekommunikations-Provider für die Öffentlichkeit.

Mit Blick auf eine auch kündigungsrechtlich unabhängige betriebliche Datenschutzkontrolle orientiert sich der Vorschlag der GDD somit an dem Gefährdungspotenzial und vermeidet eine übermäßige Belastung kleinerer oder mittlerer Unternehmen. (GDD: ra)


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