Europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft
Europäische Datenschutzgrundverordnung: Anforderungen des neuen Datenschutzrechts bereits jetzt in den Blick nehmen
Die Wirtschaft das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung als endgültigen Startschuss für die kritische Analyse der eigenen Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe der künftigen Regelungen werten
Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2016 beginnt ein zweijähriger Übergangszeitraum. An dessen Ende - im Jahr 2018 - werden die neuen Bestimmungen geltendes Recht in der gesamten Europäischen Union. Damit die Zäsur zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht zu abrupt ausfällt, muss die Zeit produktiv genutzt werden.
Die erheblichen Anpassungsbedarfe erfordern ein zweigleisiges Vorgehen: Zum einen gilt es, die Anforderungen des geltenden Rechts weiterhin zu erfüllen und durchzusetzen. Zum anderen muss der Blick bereits jetzt nach vorne gerichtet werden, um die Praxis der Datenverarbeitung an die europaweit geltenden Bestimmungen möglichst frühzeitig auszurichten. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte steht den datenverarbeitenden Stellen der Hamburger Wirtschaft und der Hamburgischen Verwaltung dabei beratend zur Seite. Dieses Angebot gilt natürlich auch für die Bürger, die sich über ihre neuen Datenschutzrechte informieren wollen.
Dazu sagte Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:
"Die Europäische Datenschutzgrundverordnung stellt sowohl die Datenschutzaufsichtsbehörden als auch die datenverarbeitenden Stellen in Wirtschaft und Verwaltung vor immense Herausforderungen. Ein einheitliches europäisches Datenschutzrecht erfordert ein großes Maß an Abstimmung und Zusammenarbeit, nicht nur zwischen den nationalen und europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, sondern auch zwischen dem Datenschutzbeauftragten und der Wirtschaft vor Ort.
Dabei sollte gerade die Wirtschaft das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung als endgültigen Startschuss für die kritische Analyse der eigenen Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe der künftigen Regelungen werten. Wegen der offenen Begrifflichkeiten der Grundverordnung und des Wegfalls der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gilt es, viele rechtliche Wertungen neu zu treffen. Fragestellungen, die sich für das eigene Geschäftsmodell ergeben, sollten daher möglichst frühzeitig an uns gerichtet werden, um eine zeitgerechte Beratung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden personellen Engpässe meiner Behörde."
(HmbBfDI: ra)
eingetragen: 25.05.16
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