Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


Netzagentur macht keine Aussagen über Stromausfälle
Versorgungsunterbrechungen bei Netzbetreibern in Rheinland-Pfalz und im Saarland im Jahr 2021




Um eine hohe Güte der ermittelten durchschnittlichen Stromausfalldauer je versorgtem Verbraucher auf Bundes- und Landesebene gewährleisten zu können, werden die übermittelten Datensätze aller vom Paragrafen 52 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betroffenen Stromnetzbetreiber durch die Bundesnetzagentur plausibilisiert. Derzeit befinde sich die Bundesnetzagentur für das Berichtsjahr 2021 noch in der Plausibilisierungsphase und könne daher keine Aussage über die Versorgungsunterbrechungen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland für das Jahr 2021 treffen.

Das geht aus einer Antwort (20/1998) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/1704) der AfD-Fraktion hervor. Weiter heißt es darin, eine Weitergabe netzbetreiberbezogener Daten an Dritte durch die Bundesnetzagentur sei nicht zulässig. Informationen über Versorgungsunterbrechungen seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweilig betroffenen Unternehmens.

Die Abgeordneten hatten gefragt, wie viele Versorgungsunterbrechungen bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen in Rheinland-Pfalz und im Saarland der Bundesnetzagentur für das Jahr 2021 gemeldet worden sind, welche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsunterbrechungen die Netzbetreiber dargelegt haben und welche durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr angegeben worden sind.

Vorbemerkung der Fragesteller
Gemäß § 52 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres alle in ihrem Energieversorgungsnetz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen in einem Bericht zu melden. Der Bericht hat mindestens den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung sowie die Ursache der Versorgungsunterbrechung zu enthalten. Darüber hinaus haben die Netzbetreiber die Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsunterbrechungen darzulegen und die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.

Die von den Netzbetreibern an die Bundesnetzagentur gemeldeten Versorgungsunterbrechungen können nur dem jeweiligen Netzgebiet des Netzbetreibers zugeordnet werden. Bei Netzbetreibern, deren Netzgebiet sich über mehrere Bundesländer erstreckt, erfolgt die Zuordnung der Versorgungsunterbrechungen zu einem Bundesland anhand des Firmensitzes des Netzbetreibers.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 07.06.22
Newsletterlauf: 23.08.22


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