Verbesserungen für Ehrenamtliche


Stärkung und Entbürokratisierung des Ehrenamtes
Im Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD wurde die Entbürokratisierung des Ehrenamtes, sowie eine bessere Förderung von ehrenamtlichem Engagement vereinbart. Ehrenamtliche sollen gemäß Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD steuerlich entlastet werden



Der Deutsche Bundesregierung sind keine bürokratischen Hürden für unentgeltlich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten bekannt. Dies teilt sie in einer Antwort (19/9579) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/9006) mit. Bei entgeltlicher Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten würden zahlreiche Erleichterungen wie der sogenannte Übungsleiterfreibetrag bestehen. Es sei beabsichtigt, eine Gesetzesinitiative zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Erleichterungen für das ehrenamtliche Engagement und für die ehrenamtlich Engagierten in dieser Legislaturperiode vorzulegen, heißt es in der Antwort weiter.

Vorbemerkung der Fragestellung
Eine offene und zukunftsfähige Gesellschaft lebt von engagierten Bürgerinnen und Bürgern, die mitbestimmen können und jenseits der Teilnahme an Wahlen Verantwortung füreinander übernehmen wollen. Bürgerschaftliches Engagement ist also Ausdruck eines freiheitlich-demokratischen Grundverständnisses, was nach Ansicht der Fragesteller nicht zuletzt zu einer Entlastung der Mitte der Gesellschaft, sowie zu mehr Zusammenhalt unseres Gemeinwesens beiträgt.

Im Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD wurde die Entbürokratisierung des Ehrenamtes, sowie eine bessere Förderung von ehrenamtlichem Engagement vereinbart. Ehrenamtliche sollen gemäß Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD steuerlich entlastet werden. Diesem Ziel folgend, hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum "Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" beschlossen, sowohl die sogenannte Übungsleiterpauschale als auch die sogenannte Ehrenamtspauschale anzuheben. Die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sollte von 2 400 Euro auf 3 000 Euro angehoben werden und die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sollte von 720 Euro auf 840 Euro angehoben werden (Bundesratsdrucksache 372/18(B), S. 7).

Zur Begründung wurde dabei vor allem eine verbesserte Möglichkeit zur Erstattung von Fahrtkosten beziehungsweise die Reduzierung von Bürokratieaufwand im Gemeinwesen angeführt. Die Bundesregierung hat zugesagt, den Vorschlag des Bundesrates zu prüfen (Bundestagsdrucksache 19/4858, S. 1). Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/5595, S. 6) folgte dem Vorschlag des Bundesrates allerdings nicht. Schlussendlich wurde weder eine Anhebung der Übungsleiterpauschale, noch eine Erhöhung der Ehrenamtspauschale gesetzlich verankert.

Weitere Vorschläge zur Entlastung und Vereinfachung der ehrenamtlichen Arbeit, insbesondere der Beschluss des Bundesrates zur "Erhöhung der Freigrenze des § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung von 35 000 Euro auf 45 000 Euro", blieben bislang durch die Bundesregierung unberücksichtigt (Bundesratsdrucksache 308/18(B)).
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 13.05.19
Newsletterlauf: 25.06.19



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    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

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