Haftung von Vorständen
Stärkung der Aktionärsrechte bei der Durchsetzung der Organhaftung in der Aktiengesellschaft
Die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft gemäß §§ 93 Absatz 2, 116 des Aktiengesetzes (AktG) für Schäden, die sie der Gesellschaft durch pflichtwidrige Geschäftsführungshandlungen zugefügt haben, ist seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr 1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden
Die Deutsche Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, ein Gesetz einzubringen, das die Verbesserung der Durchsetzung der persönlichen Haftung von Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern in Aktiengesellschaften zum Gegenstand hat. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/14175) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/13652), die die Haltung der Regierung zu dem Thema erfahren wollte.
Die Bundesregierung stimme der in der Anfrage dargestellten Problembeschreibung nicht zu, wonach die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr 1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden sei. Sie weise darauf hin, dass die Bewertung einzelner Literaturansichten sowie die Auswertung und Zusammenstellung frei verfügbarer Informationen nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages sind.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft gemäß §§ 93 Absatz 2, 116 des Aktiengesetzes (AktG) für Schäden, die sie der Gesellschaft durch pflichtwidrige Geschäftsführungshandlungen zugefügt haben, ist seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr 1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden (zur Rechtspraxis bis zum Erlass des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – KonTraG: Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Corporate Governance, S. 158).
Gerade in großen Unternehmen, die sich im breiten Streubesitz befinden, wird die persönliche Haftung kaum jemals schlagend. Selbst solchen Vorständen, die sich durch derart evidentes Missmanagement im Unternehmen hervorgetan haben, dass ein pflichtwidriges Handeln im Raum steht, droht kaum eine effektive Haftungssanktion. Über Jahrzehnte gab es praktisch keine Haftungsklagen gegen Organmitglieder, sieht man einmal von solchen Fällen ab, in denen die Unternehmensführung selbst ein Interesse an der Durchset-zung von Ansprüchen gegen (ehemalige) Kollegen hat (z. B. bei Verstoß gegen Compliance-Regeln).
Daran hat auch die Einführung des Klagezulassungsverfahrens (§ 148 AktG) im Jahr 2009 nichts geändert (vgl. Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl. 2017 Rn. 3.48: "Für die Praxis ist das gerichtliche Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG nahezu bedeutungslos."). Der Grund hierfür liegt anerkanntermaßen darin, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche im Aktienrecht äußerst restriktiv ausgestaltet sind (Lutter, Bankenkrise und Organhaftung, ZIP 2009, 197).
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 17.11.19
Newsletterlauf: 28.01.20
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