Rentenversicherung muss Beiträge nacherheben
Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung, die ordnungsgemäße Zahlung der Gesamtsozialversicherung durch den Arbeitgeber zu überwachen
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: "Es gibt Unternehmen, die über Jahre hinweg sittenwidrige Löhne zahlen oder festgeschriebene Mindestlöhne missachten"
(19.10.10) - Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig für die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wie die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (17/3013) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/2872) schreibt, muss die Rentenversicherung etwa erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen geltend machen, wenn das Bundesarbeitsgericht der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen die Tariffähigkeit absprechen würde.
Es sei die Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung, die ordnungsgemäße Zahlung der Gesamtsozialversicherung durch den Arbeitgeber zu überwachen. Unterschreitet der tatsächlich gezahlte Lohn den branchenbezogenen Mindestlohn, könne der Rentenversicherungsträger die Beitragsdifferenz nachfordern, heißt es in der Antwort weiter.
Aufgrund von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung seien in den Jahren von 2005 bis 2009 Beitragszahlungen von insgesamt rund 3.28 Milliarden Euro nachgefordert worden.
Vorbemerkung der Fragesteller
"Es gibt Unternehmen, die über Jahre hinweg sittenwidrige Löhne zahlen oder festgeschriebene Mindestlöhne missachten. Beschäftigte können nur zivilrechtlich ihre Ansprüche gegenüber den Unternehmen vor Arbeitsgerichten einklagen. Aber selbst wenn Beschäftigte ihre Ansprüche vor Gericht erfolgreich ein- klagen, haben derartige Urteile in der Regel nur Auswirkungen auf diejenigen, die geklagt haben.
Alle anderen Beschäftigten werden nach wie vor um ihren Lohn und um Sozialversicherungsansprüche betrogen. Es sei denn, die Sozialversicherungsträger setzen, in ihrer Funktion als Treuhänder der Sozialversicherungsansprüche, zumindest die Ansprüche der Beschäftigten durch. Sie können dafür sorgen, dass auf die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Lohn und dem Mindestlohn bzw. dem Lohn an der Schwelle zur Sittenwidrigkeit Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen, denen dann auch Ansprüche der Beschäftigten gegenüberstehen.
Zuständig für die Beitragsnacherhebung ist die Deutsche Rentenversicherung. Sie kann zwar nicht die Lohnansprüche der Beschäftigten einklagen, aber immerhin durch Beitragsnacherhebungen die Sozialversicherungsansprüche der Beschäftigten geltend machen. Ebenso kann sie dafür sorgen, dass bestehende Sozialversicherungsansprüche nicht verjähren. Dies spielt derzeit in der Leiharbeitsbranche eine wichtige Rolle.
Falls das Bundesarbeitsgericht der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkennt, werden erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Diese müssen aber von der Deutschen Rentenversicherung nacherhoben werden." (Deutsche Bundesregierung)
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