EU-Fischereikontrollverordnung kommt
Verbraucherschutz: Unregulierte Fischerei bekämpfen und unterbinden
Bundesregierung begrüßt Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
(08.11.10) - Die Deutsche Bundesregierung hält den in der EU-Fischereikontrollverordnung festgelegten Grundsatz der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen vom Fang bis zum Einzelhandel für "sinnvoll". Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Information der Verbraucher über die Herkunft von Fischereierzeugnissen, schreibt sie in ihrer Antwort (17/3378) auf eine Kleine Anfrage (17/3261) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Nach Ansicht der Bundesregierung trage der Grundsatz dazu bei, die Fischerei wirksam zu kontrollieren und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen und unterbinden.
Die Grünen-Fraktion hatte gefragt, ob Fischer und Händler schon zum 1. Januar 2011 über Verfahren verfügen, um alle Marktteilnehmer zu identifizieren, von denen sie Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erstanden haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden. Dazu schreibt die Bundesregierung, dass schon jetzt alle Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet seien, Informationen über die Marktteilnehmer vorzuhalten und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Verfahren würden bereits angewendet und seien ohne staatliche Unterstützung eingerichtet worden.
Ob eine darüber hinaus gehende Verpflichtung eingeführt werden müsse, ergebe sich aus der Vorschrift in der Fischereikontrollverordnung "nicht zwingend". Die Regierung argumentiert, der Verwaltungs- und Kostenaufwand einer eventuellen zusätzlichen Verpflichtung müsse in einem angemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen. Bei einer Erweiterung der Systeme sieht es die Bundesregierung es nicht als notwendig an, dass Bund und Länder die Marktteilnehmer unterstützen. Im Falle einer Ausweitung fordert sie die EU-Kommission jedoch auf, realistische Übergangsfristen vorzusehen.
Die Fischereikontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009) sieht in Artikel 58 vor, dass alle Lose von Fischerei und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein sollen.
Gemäß Artikel 58 Absatz 4 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden. Gemäß Artikel 124 tritt diese Regelung am 1. Januar 2011in Kraft. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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