Mitteilungspflichten über Beteilungen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): 622 Verstöße gegen Mitteilungspflichten über Beteiligungsverhältnisse
Die Deutsche Bundesregierung will nach eigener Aussage die aktuellen Entwicklungen am Finanzmarkt zum Anlass nehmen, die geltenden Transparenzpflichten "auch unter Einbeziehung der Rechtslage in anderen Staaten" zu überprüfen
(05.09.08) - Im Zeitraum vom 20. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2008 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 622 Verstöße gegen Mitteilungspflichten über die Beteilungsverhältnisse in börsennotierten Unternehmen festgestellt. 32 dieser Verstöße seien mit Geldbußen von durchschnittlich 4.700 Euro geahndet worden, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/10167) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (16/10094) mit.
161 weitere Verfahren würden noch bearbeitet, die übrigen Fälle seien durch "Mahnschreiben erledigt" worden. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz sind Meldungen erforderlich, wenn folgende Beteilungsverhältnisse überschritten werden: drei, fünf, zehn, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent. Darüber seien im genannten Zeitraum 14.408 Mitteilungen bei der BaFin eingegangen. 49 Prozent davon hätten sich auf das Überschreiten der Drei-Prozent-Schwelle, 23 Prozent auf das der Fünf-Prozent-Schwelle bezogen. Sehr häufig habe der Verstoß darin bestanden, dass die Mitteilungen zu spät eingereicht wurden.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, hat es im genannten Zeitraum darüber hinaus fünf Verstöße gegen die Mitteilungspflicht über Veränderungen der indirekten Beteiligungsverhältnisse, also über den Erwerb von Finanzderivaten, gegeben. Hier gelten die Meldeschwellen von fünf, zehn, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent. Von den eingegangenen 116 Mitteilungen hätten sich 80 Prozent auf das Überschreiten der Fünf-Prozent-Schwelle und fast neun Prozent auf das Überschreiten der 25-Prozent-Schwelle bezogen.
Die fünf Verstöße seien "bußgeldrechtlich geprüft" worden, die Verfahren seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Von den Mitteilungspflichten würden nur solche Finanzinstrumente erfasst, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig - durch eine rechtlich bindende Vereinbarung - mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben.
Die Bundesregierung will nach eigener Aussage die aktuellen Entwicklungen am Finanzmarkt zum Anlass nehmen, die geltenden Transparenzpflichten "auch unter Einbeziehung der Rechtslage in anderen Staaten" zu überprüfen. Sie bezieht sich dabei auf den Fall des Übernahmeangebots der Schaeffler KG im Hinblick auf den Automobilzulieferer Continental. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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