Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

BaFin untersuchte Conti-Übernahme


BaFin: Keine Verletzung von Meldepflichten bei Übernahmeverfahren Continental AG festgestellt
Schaeffler habe auch kein Pflichtangebot abgeben müssen. Nur wer mindestens 30 Prozent der Stimmrechte eines börsennotierten Unternehmens erlangt, müsse ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre abgeben


(05.09.08) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nicht feststellen können, dass Schaeffler durch ein Swap-Geschäft mit Merrill Lynch International (London) gegen Meldepflichten des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) oder des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hat. Das teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit, die den Fall seit Mitte Juli geprüft hat.

Die BaFin schreibt, Kern ihrer Untersuchung sei gewesen, ob sich Schaeffler Stimmrechte aus Aktien habe zurechnen lassen müssen, die Merrill Lynch oder Dritte im Zusammenhang mit Swap-Geschäften gehalten haben. Außerdem hatte die Finanzaufsicht die Frage zu prüfen, ob Schaeffler das Swap-Geschäft hätte offen legen müssen, bevor sie das Übernahmeangebot an die Continental-Aktionäre abgegeben hat. Den Auskünften und Unterlagen, die die BaFin eingeholt habe, lasse sich aber nicht entnehmen, dass es zurechnungsrelevante Abreden gegeben habe oder Mitteilungspflichten verletzt worden seien. Darum habe die Aufsicht im Ergebnis keine Möglichkeit einzugreifen.

Schaeffler habe auch kein Pflichtangebot abgeben müssen. Nur wer mindestens 30 Prozent der Stimmrechte eines börsennotierten Unternehmens erlangt, müsse ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre abgeben (§§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG). Außerdem müssten Stimmrechtsmitteilungen nach dem WpHG abgegeben werden, sobald die Meldeschwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25 und 30 Prozent berührt würden. Schaeffler, der vor Ankündigung des Übernahmeangebotes bereits knapp 3 Prozent der Continental-Aktien gehörten, habe zwar zwischen März und Mai 2008 mit Merrill Lynch International einen "Cash Settled Total Return Equity Swap" über rund 28 Prozent der Continental-Aktien aufgebaut. Dabei handelt es sich um ein Differenzgeschäft, bei dem zwei Vertragspartner auf steigende bzw. fallende Kurse wetten und das nicht auf die effektive Lieferung von Aktien ausgerichtet ist, sondern durch einen Barausgleich abgewickelt wird.

Die dem Swap-Geschäft zugrunde liegenden Aktien hätten Schaeffler daher nur zugerechnet werden können, wenn die BaFin weitere Abreden festgestellt hätte, nach denen

>> Merrill Lynch oder Dritte Continental-Aktien für Rechnung von Schaeffler gehalten haben (30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG),
>> Schaeffler Continental-Aktien durch eine Willenserklärung habe erwerben können (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG)
>> oder Stimmrechte gemeinsam auszuüben seien (§ 30 Abs. 2 WpÜG, § 22 Abs. 2 WpHG).
Solche Vereinbarungen habe die BaFin nicht feststellen können. So habe die BaFin etwa nicht feststellen können, dass Merrill Lynch als Koordinatorin von Swap-Geschäften für Schaeffler fungierte oder zur Absicherung erworbene Aktien in ein späteres Übernahmeangebot eingeliefert werden müssten.

Das Swap-Geschäft habe bei Schaeffler auch keine Mitteilungspflicht wegen des Haltens sonstiger Finanzinstrumente ausgelöst (§ 25 Abs. 1 WpHG), da der "Cash Settled Total Return Equity Swap" keinen Anspruch auf Lieferung von Continental-Aktien vermittele. Mitteilungspflichtig im Sinne des Gesetzes seien nur solche Finanzinstrumente, die den Inhaber des Finanzinstrumentes berechtigten, einseitig mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien zu erwerben.

Auch bei Merrill Lynch haben sich keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Stimmrechtsmitteilungspflichten ergeben. (BaFin: ra)

Lesen Sie auch:
Mitteilungspflichten über Beteilungen


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Entwicklung der HR-Softwareindustrie

    Human Resources gilt heutzutage als Rückgrat eines jeden Unternehmens. Die Verwaltung von Mitarbeiterdaten, die Durchführung von Rekrutierungsprozessen und die Entwicklung von Talenten sind nur einige der vielfältigen Aufgaben, die die Personalabteilung täglich bewältigen.

  • Mittelstand im Regulierungskorsett

    Ziel des Data Acts ist es, einen Wettbewerbsmarkt für Daten zu schaffen und die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der EU zu stärken. Durch die Förderung eines fairen, transparenten und wettbewerbsfähigen digitalen Marktes adressiert er die Notwendigkeit einer verstärkten Datenmobilität und -nutzung.

  • Paragrafen 201b Strafgesetzbuch vorgeschlagen

    Das Bundeskabinett hat am 21. August 2024 zu einer bayerischen Initiative zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes Stellung genommen. Im Juli dieses Jahres hatte der Bundesrat den bayerischen Gesetzentwurf verabschiedet.

  • Bekämpfung neuer Kriminalitätsphänomene

    Seit 2015 ermittelt die Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg erfolgreich in herausgehobenen Verfahren im Bereich Cyberkriminalität. Die ZCB verfügt über zahlreiche nationale und internationale Kontakte. Durch die internationale Zusammenarbeit konnte erstmals ein Zwangsarbeiter einer Betrugsfabrik in Asien nach Bayern eingeflogen und durch die Staatsanwälte der ZCB vernommen werden.

  • EU-Finanzmarktintegration muss vorangehen

    Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister hat die Ausrichtung der EU-Gesetzesvorschläge zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement und Einlagensicherung (CMDI-Review) verabschiedet. "Der Entwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung und eine deutliche Verbesserung gegenüber den Vorschlägen der EU-Kommission", sagte Heiner Herkenhoff, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Banken.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen