Probleme im sozialhilferechtlichen Vertragsrecht


Gesetzentwurf des Bundesrates: Vergütungssystem in der Sozialhilfe ändern
Derzeitige gesetzlichen Regelungen geben den Sozialhilfeträgern keine effektive Möglichkeit, zu prüfen, ob die versprochene Leistung nach Inhalt, Umfang und Qualität tatsächlich erbracht worden ist


(26.01.11) - Im Bereich der Sozialhilfe soll das Vergütungssystem transparenter und nachvollziehbarer werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesrates hervor (17/4405), in dem Änderungen im Vertragsrecht der Sozialhilfe skizziert werden. Danach soll das Sozialgesetzbuch Zwölf künftig unter anderem möglich machen, dass Vertragsverletzungen in dem Bereich besser sanktioniert werden können.

Hintergrund der Initiative ist die so genannte Maseratiaffäre bei der Treberhilfe Berlin. Diese war im Frühjahr 2010 durch überhöhte Gehaltszahlungen an ihren Geschäftsführer und wegen dessen Maserati-Dienstwagen in die Kritik geraten. Die Affäre habe "verschiedene systematische Probleme im Bereich des sozialhilferechtlichen Vertragsrechts deutlich werden lassen", heißt es in dem Gesetzentwurf.

Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen geben den Sozialhilfeträgern keine effektive Möglichkeit, zu prüfen, ob die versprochene Leistung nach Inhalt, Umfang und Qualität tatsächlich erbracht worden ist, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Zudem fehle die Grundlage für mögliche finanzielle Sanktionen.

Soweit den Trägern der Sozialhilfe in den betreffenden Einrichtungen eine effektivere Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung ermöglicht werden soll, begrüße die Deutsche Bundesregierung das Gesetzgebungsvorhaben, heißt es in ihrer Stellungnahme.

Die vorgeschlagenen Änderungen erreichten aber "nur zum Teil das angestrebte Ziel und führen nur zum Teil zur gewünschten Rechtssicherheit, da neue Fragen aufgeworfen werden, aber unbeantwortet bleiben", heißt es weiter. Es werde insbesondere auch eine Harmonisierung mit den Vorschriften der sozialen Pflegeversicherung zu prüfen sein. Die Bundesregierung werde das Anliegen des Bundesrates "bei einer in zeitlicher und fachlicher Sicht geeigneten Gelegenheit aufgreifen". (Deutscher Bundesrat: ra)


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