Doppelstruktur der Krankenkassenaufsicht


Faire Wettbewerbsbedingungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ein fairer Finanzausgleich und einheitliche Rahmenbedingungen sind wichtige Bedingungen für eine solidarische Wettbewerbsordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung



Die Doppelstruktur von bundes- und landesrechtlicher Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen ist Thema einer Kleinen Anfrage (18/9859) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Bundesweit geöffnete Krankenkassen unterlägen der Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt. Krankenkassen, die nur in bis zu drei Bundesländern geöffnet seien, würden hingegen jeweils von der Behörde jenes Landes beaufsichtigt, in dem sie ihren Hauptsitz hätten.

Folge dieser unterschiedlichen Aufsichtspraxis seien Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen. Daher gebe es immer wieder Forderungen nach einer stärkeren Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis sowie einer Neuregelung der Aufsicht. Die Abgeordneten wollen nun unter anderem wissen, ob die Bundesregierung hinsichtlich der Krankenkassenaufsicht einen Reformbedarf sieht.

Vorbemerkungen der Fragesteller
Ein fairer Finanzausgleich und einheitliche Rahmenbedingungen sind wichtige Bedingungen für eine solidarische Wettbewerbsordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund gibt es immer wieder Kritik an der Doppelstruktur von bundes- und landesrechtlicher Aufsicht (vgl. Ebsen: Staat und Selbstverwaltung als Regulierungsakteure. In: Cassel, Jacobs et al. Solidarische Wettbewerbsordnung. Heidelberg 2014. S. 318f) sowie der ungleichen Handhabung der Rechtsaufsicht zwischen Bund und Ländern (vgl. Handelsblatt vom 27. Mai 2016).

Bundesweit geöffnete Krankenkassen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt. Krankenkassen, die hingegen nur in bis zu drei Bundesländern geöffnet sind, werden von der jeweils zuständigen Behörde des Landes beaufsichtigt, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Dies kann dazu führen, dass in derselben Region tätige Krankenkassen unterschiedlich behandelt werden. So hat es das Bundesversicherungsamt beispielsweise bundesweit tätigen Krankenkassen in der Vergangenheit untersagt, Rücklagen für die Altersversorgung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zumindest teilweise auch in Aktien anzulegen. Einzelnen landesunmittelbaren Kassen ist dies offenbar hingegen durch die jeweils zuständige Landesaufsicht gestattet worden (vgl. Handelsblatt vom 27. Mai 2016).

Die Folge dieser unterschiedlichen Aufsichtspraxis sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen. Daher gibt es immer wieder Forderungen nach einer stärkeren Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis sowie gar einer Neuregelung der Aufsicht. Bereits 2003 wurde diesbezüglich vorgeschlagen, die Aufsicht über die Krankenkassen inhaltlich und organisatorisch neu zu ordnen (vgl. Ebsen, Greß, Jacobs, Wasem et al. Vertragswettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gutachten im Auftrag des AOK-Bundesverbands. Endbericht – 6. März 2003. S. 47). Danach soll die Aufsicht über das "Haushalts- und Geschäftsgebaren" sowie über die Satzungen der Krankenkassen einheitlich auf die Bundesebene verlagert werden. Die Aufsicht über die Versorgungsverträge der Krankenkassen soll von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes wahrgenommen werden. Vergleichbares hatte 2013 auch die Gesundheitspolitische Kommission der Heinrich Böll-Stiftung in ihrem Bericht vorgeschlagen (vgl. Wie geht es uns morgen? Wege zu mehr Effizienz, Qualität und Humanität. Bericht der Gesundheitspolitischen Kommission der Heinrich Böll-Stiftung.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 08.10.16
Home & Newsletterlauf: 07.11.16


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen