Anlasslose intelligente Videoüberwachung


Einsatz und Rechtsgrundlage von intelligenter Videoüberwachung
Bis heute gibt es keine spezielle Rechtsgrundlage für den anlasslosen Einsatz intelligenter Videoüberwachung im öffentlichen Raum




Die FDP-Fraktion möchte wissen, ob die Deutsche Bundesregierung beabsichtigt, " den flächendeckenden Einsatz anlassloser intelligenter Videoüberwachung an Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Räumen einzuführen" . Ferner erkundigt sie sich in einer Kleinen Anfrage (19/4343) unter anderem danach, ob die die Bundesregierung der Ansicht ist, dass Maßnahmen anlassloser intelligenter Videoüberwachung im öffentlichen Raum nach derzeitiger Rechtslage auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen eingesetzt werden können.

Vorbemerkung der Fragesteller
Im Rahmen des gemeinsamen Pilotprojekts " Sicherheitsbahnhof Berlin-Südkreuz" des Bundesministeriums des Innern, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Deutschen Bahn AG werden seit dem 1. August 2017 Systeme der " intelligenten Videoüberwachung" getestet. Das Projekt ist in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teilprojekt nutzten die Softwaresysteme von drei unterschiedlichen Herstellern die am Bahnhof Berlin-Südkreuz bestehende Videotechnik, um die Gesichter von Personen, die in entsprechend gekennzeichneten Testbereichen am Bahnhof erfasst werden, mit einer für die Erprobung erstellten Datenbank aus Lichtbildern von 275 freiwilligen Personen abzugleichen (automatisierte Gesichtserkennung).

Im zweiten Testszenario soll ab Oktober 2018 die Erprobung sogenannter intelligenter Videoanalysesysteme für die Behandlung und Auswertung verschiedener Verhaltensmuster erfolgen. Dabei soll die Erkennung der Szenarien " Abgestellte Gegenstände" , " Betreten festgelegter Bereiche" , " Liegende (hilfsbedürftige) Person" , " Personenströme/Ansammlungen" , " Nachvollziehen der Position von einzelnen Personen/Gegenständen" und " Personenzählung" in Echtzeit und retrograd getestet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3592, S. 21).

Bis heute gibt es keine spezielle Rechtsgrundlage für den anlasslosen Einsatz intelligenter Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Die Bundesregierung ist der Auffassung, die Maßnahmen analog zur konventionellen Videoüberwachung auf § 27 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) stützen zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3750, S.5) Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft bezweifelt. Zwar könnten gewisse kriminaltechnische Neuerungen in den Anwendungsbereich bestehender Regelungen einbezogen werden (vgl. BVerfG Urteil v. 12. April 2005 – 2 BvR 581/01, Rn. 51 in Bezug auf die " Technikoffenheit" strafprozessualer Regelungen). Die intelligente Videoüberwachung sei aber keine bloße technische Neuerung, sondern ein Überwachungsmittel eigener Art. Die automatisierte Auswertung von Bilddaten stelle gegenüber deren Erhebung einen zusätzlichen und ganz erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes dar, für den eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich sei (vgl. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur sog. Intelligenten Videoüberwachung, Nr. 47/2017, S. 5; ebenso der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 3 – 3000 – 202/16, S. 3).

Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur automatisierten Kennzeichenerkennung, bei der Kfz-Kennzeichen von einer Videokamera optisch erfasst, ihre Daten ausgelesen und mit den Einträgen in polizeilichen Fahndungsdateien abgeglichen werden (vgl. BVerfG, Urteil v. 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05 – BvR 1254/07). Da biometrische Gesichtsdaten durch den Bezug zum menschlichen Körper und die Stabilität der individuellen Zuordnung eine weit höhere Persönlichkeitsrelevanz haben als Kfz-Kennzeichen, könnten die Eingriffsvoraussetzungen bei Ersteren jedenfalls nicht geringer sein, sodass es einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.

Der Vorbehalt des Gesetzes und das damit im Zusammenhang stehende Bestimmtheitsgebot erforderten eine klare gesetzliche Regelung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, die der Exekutive ihre Befugnisse vorgebe und betroffene Personen das Ausmaß der Datenerhebung und Verarbeitung erkennen lasse (vgl. Hornung/ Schindler, Das biometrische Auge der Polizei, ZD 2017, 203 (207-209)). Auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber ist der Ansicht, dass die intelligente Videoüberwachung nicht auf die bestehenden Regelungen für die konventionelle Videoüberwachung gestützt werden können (vgl. Landtag v. Baden-Württemberg, Drucksache 16/2741, S. 28).

Vor diesem Hintergrund ergeben sich rechtliche und praktische Fragen für den Einsatz von intelligenter Videoüberwachung im öffentlichen Raum.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 23.09.18
Newsletterlauf: 07.11.18


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