Biometrie und Datenschutz


Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung als Fahndungsinstrument
Der europäische Gesetzgeber hat die enormen Risiken dieser Technik für die Privatsphäre erkannt und die Erhebung biometrischer Daten zur Identifizierung in der ab 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich verboten



Die Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung ist Thema einer Kleinen Anfrage (19/3726) der Fraktion Die Linke. Der Einsatz solcher Kameras könne die Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich aufheben. Der europäische Gesetzgeber habe die Risiken erkannt und die Erhebung biometrischer Daten zur Identifizierung in der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich verboten. Ausnahmen seien nur in engen Grenzen zulässig, etwa bei einem erheblichen öffentlichen Interesse.

Die Abgeordneten erkundigen sich bei der Bundesregierung nun unter anderem danach, welche Bahnhöfe in Deutschland mit biometriegestützten Videoüberwachungssystemen ausgestattet sind.

Vorbemerkung der Fragesteller
Im August 2017 startete das Pilotprojekt "Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz", bei dem der Einsatz von Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung als Fahndungsinstrument getestet wurde. Dies erregte sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Rechtswissenschaft Empörung. Bei der Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung wird intelligente Videosoftware eingesetzt. Hierbei handelt es sich um technische Verfahren der massenhaften Erfassung, Speicherung und Analyse von Gesichtern und Verhaltensweisen in öffentlichen Räumen in Echtzeit.

Der Einsatz von Videokameras mit Gesichtserkennung kann die Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich aufheben. Die Möglichkeiten, sich solcher Überwachung zu entziehen oder diese gar zu kontrollieren, sind kaum vorhanden. Anders als bei konventioneller Videoüberwachung können Passantinnen und Passanten nicht nur beobachtet, sondern während der Überwachung identifiziert werden, z. B. indem die gewonnenen Daten mit digitalen Fotografien abgeglichen werden, die mittlerweile von fast jedem im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, zu finden sind.

Der europäische Gesetzgeber hat die enormen Risiken dieser Technik für die Privatsphäre erkannt und die Erhebung biometrischer Daten zur Identifizierung in der ab 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig, z. B. wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat oder wenn die Identifizierung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Auf letzteres können sich in erster Linie Sicherheitsbehörden z. B. bei der Verfolgung schwerer Straftaten stützen. Auch in diesen Fällen muss aber der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleiben, indem angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen vorgesehen werden.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 22.09.18
Newsletterlauf: 05.11.18


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