Jugendarbeitsschutz und Berufsbildung
Erweiterte Freistellungen für minderjährige Auszubildende als "sinnvoll" erachtet
Jugendarbeitsschutzgesetz nicht der richtige Ort, um Regelungen zur Freistellung volljähriger Auszubildender im Zusammenhang mit Prüfungen zu verankern
(14.10.10) - Der Petitionsausschuss erachtet es als sinnvoll, die Freistellung minderjähriger Auszubildender für Zwischenprüfungen und mündliche Abschlussprüfungen zu erweitern. Auf seiner Sitzung entschied sich der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und FDP, eine dahingehende öffentliche Petition, die 204 Mitzeichner gefunden hatte, den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Bildung und Forschung "als Material" zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.
Die von den Oppositionsfraktionen unterstütze Forderung der Petition, auch volljährigen Auszubildenden durch eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine erweiterte Freistellung zu gewähren, fand hingegen keine Mehrheit im Ausschuss.
Der Petent hatte in der Begründung seines Anliegens auf die enorme Beanspruchung der Auszubildenden im heutigen Wirtschaftsleben hingewiesen und daher einen besseren Schutz als notwendig erachtet.
Aus diesem Grunde sollte die bisher nur für minderjährige Auszubildende geltende Freistellung am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung auf die mündliche Abschlussprüfung und die Zwischenprüfungen ausgedehnt werden. Überdies solle nach Ansicht des Petenten die Freistellung auch für volljährige Auszubildende gelten.
Dem Votum des Ausschuss folgend sollen nun die genannten Ministerien eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit Blick auf die Freistellungsregelungen für minderjährige Auszubildende in die Überlegungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Jugendarbeitsschutzes einbeziehen. Einen schriftlichen Bericht der Ministerien über das Ergebnis der Überlegungen erwartet der Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres.
Weiter heißt es in der Begründung, das Jugendarbeitsschutzgesetz sei nicht der richtige Ort, um Regelungen zur Freistellung volljähriger Auszubildender im Zusammenhang mit Prüfungen zu verankern. Für diesen Personenkreis würden die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes gelten, die eine Freistellungspflicht am Tag vor der Prüfung nicht vorsehen würden. Der Petitionsausschuss halte diese Regelungen für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. (Deutscher Bundestag: ra)
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