Verankerung des Whistleblower-Schutzes


Gesetzliche Verankerung des Schutzes von Hinweisgebern (Whistleblowers) als Konsequenz des EGMR-Urteils vom 21. Juni 2011
Eine Kleine Anfrage der Gründen soll den Schutz von Mitarbeitern, die auf Missstände in ihren Unternehmen hinweisen, klären

(22.09.11) - Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen interessiert sich für den Schutz von Mitarbeitern, die auf Missstände in ihren Unternehmen hinweisen (Whistleblower). In einer Kleinen Anfrage (17/6902) weist die Fraktion darauf hin, dass oft ein großes öffentliches Interesse an diesen Informationen bestehe, den Hinweisgebern aber häufig arbeits- und dienst-rechtliche Konsequenzen drohten. Gefragt wird die Bundesregierung deshalb unter anderem, ob ein Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern geplant ist und wenn ja, wie die Grundzüge eines solches Gesetzes aussehen.

In ihren Vorbemerkungen sagt Bündnis 90/Die Grünen:
"Missstände in Unternehmen oder Institutionen werden in vielen Fällen erst durch Hinweise einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt (sog. Whistleblower). Oft besteht ein großes öffentliches Interesse an diesen Informationen, zu denen nur ein begrenzter Personenkreis Zugang hat, so im Pflegebereich oder bei der Aufdeckung von Lebensmittelskandalen. Dennoch drohen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die solche Missstände publik machen, häufig arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen. Hierdurch entsteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Gewissenskonflikt, der durch die gesetzliche Verankerung des Whistleblower-Schutzes reduziert werden kann.

In einigen Staaten, z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, gibt es bereits Schutzvorschriften. Auch auf internationaler Ebene wird der Schutz von Whistleblowern gefordert: In dem Antikorruptions-Aktionsplan der G20-Staaten von November 2010 hat sich auch die Bundesregierung zum Schutz von Whistleblowern bekannt und angekündigt, sie werde "bis Ende 2012 Regeln zum Whistleblower-Schutz erlassen und umsetzen"1. Dazu teilte die Bundesregierung am 12. Juli 2011 auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Ströbele mit, derzeit bereite eine Arbeitsgruppe der G20- Mitgliedstaaten aufgrund dortiger "best practices" Regelungsempfehlungen an diese vor (Bundestagsdrucksache 17/6589, Antwort zu Frage 42). Erst nach dem abzuwartenden Ergebnis dieser Arbeiten könne beurteilt werden, ob und in welchem Umfang sich hieraus Konsequenzen ergeben können.

Vor kurzem wurde der Handlungsbedarf auch durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Juli 2011 (28274/08) aufgezeigt: Eine Berliner Altenpflegerin wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, nachdem sie wesentliche Missstände in der pflegerischen Versorgung angeprangert hatte. Erfolglos versuchte sie, in Deutschland gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland in diesem Fall wegen der Verletzung der Meinungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK verurteilt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daraufhin angekündigt zu prüfen, ob eine gesetzliche Klarstellung erforderlich ist."
(Deutscher Bundestag: ra)


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