Wirtschaftlichkeit ärztlicher Verordnungen
Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: Bundesregierung will Wirtschaftlichkeitsprüfungen für Ärzte erleichtern
Bündnis 90/Die Grünen: "Diskrepanz zwischen der wahrgenommenen Existenzbedrohung und den tatsächlichen Regressen verhindert eine objektive Diskussion der Problematik und trägt zur Verzerrung des Gesamtbildes bei"
(19.09.11) - Mit dem geplanten Versorgungsstrukturgesetz soll der Aufwand für Ärzte in Bezug auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen weiter begrenzt werden. Dabei solle dem Grundsatz "Beratung vor Regress" Rechnung getragen werden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/6879) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (176798).
Darin heißt es weiter, gesetzliche Regelungen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher Verordnungen seien unverzichtbar. "Das Gemeinwesen ist darauf angewiesen, dass jede Ärztin und jeder Arzt im Rahmen des Möglichen dafür Sorge trägt, dass überflüssige Kosten in der Gesundheitsversorgung vermieden werden", betont die Regierung.
Damit dies mit einem vertretbaren Aufwand von den Vertragsärzten zu erledigen ist, bestünden bereits heute eine Reihe von Erleichterungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung. So sollten Auffälligkeitsprüfungen in der Regel für nicht mehr als fünf Prozent der Ärzte einer Fachgruppe angesetzt werden. Zudem gebe es die Möglichkeit, Praxisbesonderheiten vorab zu definieren.
Die Fragesteller hatten vorbemerkt:
"Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regresse werden bei künftigen Ärztinnen und Ärzten laut einer Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter 12.000 Medizinstudierenden als eines der größten Investitionshemmnisse für die Niederlassung als Vertragsarzt/Vertragsärztin empfunden. Eine weitere Umfrage der KBV belegt jedoch auch, dass im Schnitt weniger als 1 Prozent der Ärztinnen und Ärzte von Regressen betroffen sind. Bei 2,7 Prozent der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte wurde im Jahr 2007 ein Richtgrößenverfahren eingeleitet.
Diese Diskrepanz zwischen der wahrgenommenen Existenzbedrohung und den tatsächlichen Regressen verhindert eine objektive Diskussion der Problematik und trägt zur Verzerrung des Gesamtbildes bei. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet. Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel dürfen nur in einem bestimmten Umfang verordnet werden. Zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen vertragsärztlichen Versorgung vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen fachgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen.
Gleichzeitig sind die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) dazu verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen zu überwachen. Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft durch die arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina nach § 84 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – (Auffälligkeitsprüfung) sowie durch die arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben, die mindestens 2 Prozent der Ärztinnen und Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung)."
(Deutsche Bundesregierung: ra)
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