Formaldehyd in Kosmetikartikeln
Umweld-Compliance: Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden sowie reproduktionsgefährdenden Eigenschaften
Chemikalienrecht: Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, besteht derzeit für Formaldehyd laut EU-Kosmetik-Verordnung eine Zulassung zur Verwendung in Nagelhärtern bis zu einer Höchstkonzentration von fünf Prozent
(22.10.15) - Der Petitionsausschuss unterstützt die gegenwärtig von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten durchgeführte Prüfung, ob die festgeschriebenen Bedingungen für eine Ausnahmegenehmigung bezüglich des Einsatzes von Formaldehyd in Nagellack und Nagelhärtern erfüllt sind. Die Abgeordneten beschlossen einstimmig, eine dahingehende Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten. In der Petition wird gefordert, den Grenzwert für Formaldehyd insbesondere in kosmetischen Mitteln wie Nagellack deutlich zu verringern.
Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, besteht derzeit für Formaldehyd laut EU-Kosmetik-Verordnung eine Zulassung zur Verwendung in Nagelhärtern bis zu einer Höchstkonzentration von fünf Prozent. Zudem sei Formaldehyd als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von 0,1 Prozent (in Mundmitteln) sowie 0,2 Prozent (in sonstigen kosmetischen Mitteln) zugelassen. "Andere Verwendungen als in Nagelhärtern oder als Konservierungsmitteln sind nicht zulässig", heißt es in der Vorlage. Das gelte auch für Nagellack.
Weiter wird darauf verwiesen, dass im Rahmen des Chemikalienrechts der Europäischen Union eine Einstufung von Formaldehyd als krebserregend geplant sei. Die entsprechende Verordnung soll ab 1. April 2016 gelten. Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden sowie reproduktionsgefährdenden Eigenschaften (CMR-Stoffe), so schreibt der Ausschuss, seien laut EU-Kosmetik-Verordnung jedoch verboten. Sie könnten lediglich in Ausnahmefällen und innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einstufung zur Verwendung in kosmetischen Mitteln zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, heißt es weiter. Die Bewertung, ob die vorgeschriebenen vier Bedingungen erfüllt sind, nimmt nach Aussage des Petitionsausschusses der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit der Europäischen Kommission (SCCS) vor. Da von Seiten der Industrie bei der EU-Kommission ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Formaldehyd in Nagelhärtern eingereicht worden sei, habe der SCCS dies untersucht und sei zu dem Schluss gekommen, dass Nagelhärter mit einer Konzentration von bis zu 2,2 Prozent an freiem Formaldehyd sicher verwendet werden könnten.
Bei der eingangs erwähnten, gegenwärtigen Prüfung, ob die Bedingungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind, stünden derzeit insbesondere die Verfügbarkeit von geeigneten Ersatzstoffen im Focus, schreibt der Petitionsausschuss. Zugleich weisen die Abgeordneten daraufhin, dass die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Aufhebung der Zulassung von Formaldehyd als Konservierungsstoff angekündigt habe. Vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Regelungen auf EU-Ebene getroffen werden, erachtet der Petitionsausschuss es als sinnvoll, die Eingabe dem Europäischen Parlament zuzuleiten. (Deutscher Bundestag: ra)
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