Vertrauenspersonen bei ärztlichen Untersuchungen


"Massiven Eingriff" in das Selbstbestimmungsrecht: Begleitpersonen muss man zur einer ärztlichen Begutachtung mitnehmen dürfen
Die Hinzuziehung von Vertrauenspersonen zu Untersuchungen im Rahmen von Sozialgerichtsverfahren widerspricht nicht der geltenden Rechtslage


(15.07.08) - Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich Ende Juni dafür eingesetzt, dass Begleitpersonen zu einer ärztlichen Begutachtung mitgenommen werden dürfen. Deshalb beschloss er einstimmig, die zugrundeliegende Eingabe der Bundesregierung "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.

Konkret forderte die Petentin, dass die zu untersuchende Person zur ärztlichen Untersuchung, die von einem Sozialleistungsträger veranlasst wurde, eine Person ihres Vertrauens mitnehmen darf. Fast sämtliche Behörden würden die Gegenwart einer Begleitperson verweigern. Dazu gehörten die Rentenversicherungen, der Medizinische Dienst der Krankenkassen, die Versorgungsämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaften und die Gesundheitsämter von Städten und Kreisen.

Für die Petentin handelt es sich bei einer angeordneten medizinischen Untersuchung nicht zuletzt wegen der drohenden Leistungsverweigerung um einen "massiven Eingriff" in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Die Untersuchung sei die "alles entscheidende Grundlage für den weiteren Lebensweg des Betroffenen, oft sogar ganzer Familien".

Die vom Ausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab unter anderem, dass die Hinzuziehung von Vertrauenspersonen zu Untersuchungen im Rahmen von Sozialgerichtsverfahren nicht der geltenden Rechtslage widerspricht. Dies werde auch in einem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz deutlich, nach dem ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden unzulässig sei. Der Sachverständige könne die Untersuchung dann zwar ablehnen, jedoch nur wenn er hierfür sachliche Argumente habe.

Wenn er sie aber nicht durchführen wolle, weil in Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht das "notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine "ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei, dürfe das Misstrauen des Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit ausgeschlossen sein, so das Gericht.

Diese Grundsätze für ein faires Gerichtsverfahren müssen nach Ansicht des Petitionsausschusses auch bereits im Sozialverwaltungsverfahren Anwendung finden. Denn typischerweise trete der Arzt dabei weniger in der Funktion einer Vertrauensperson auf, sondern er werde seitens des Betroffenen eher in den Bereich der über den Anspruch entscheidenden Behörde gezählt. (Deutscher Bundestag: ra)


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