Ortung von Mobiltelefonen über private Anbieter
Gesetzliche Grundlage schaffen: FDP will missbräuchlicher Ortung von Mobiltelefonen entgegenwirken
Den bislang bestehenden Möglichkeiten missbräuchlicher Ortung von Mobiltelefonen mittels privater Anbieter muss wirksam begegnet werden - Um die Grundrechte von Betroffenen besser zu schützen, müssen die Voraussetzungen, die für die Nutzung eines Ortungsservice von Mobiltelefonen zu erfüllen sind, heraufgesetzt werden
(15.07.08) - Die FDP-Fraktion fordert in einem Antrag (16/9608), dem Missbrauch der Ortung von Mobiltelefonen mittels privater Anbieter entgegenzuwirken. Die Bundesregierung solle die rechtlichen, technischen und tatsächlichen Gegebenheiten prüfen und Vorschläge zur Problemlösung erarbeiten, heißt es.
Zugleich müsse jedoch die Bevölkerung darüber aufgeklärt werden, dass die Ortung mittels Mobiltelefonen in Notfällen möglich und hilfreich sein könne, verlangen die Liberalen. Es müssten alle notwendigen Voraussetzungen in technischer wie rechtlicher Hinsicht für die Umsetzung der E-Call-Richtlinie geschaffen werden, um der Notfallrettung erforderlichenfalls Zugriff auf die Mobilfunkstandorte der vom Notfall betroffenen Personen zu ermöglichen.
Möglichkeiten missbräuchlicher Ortung von Mobiltelefonen mittels privater Anbieter begegnen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1.
Im Internet und auf verschiedenen Fernsehsendern werden derzeit zahlreiche Angebote zur so genannten Handyortung aktiv beworben. Damit wird der Eindruck erweckt, dass die Angabe einer Mobilfunknummer ausreicht, um das hierüber genutzte Mobiltelefon jederzeit und von jedermann orten zu können.
2.
Nahezu jede Person in Deutschland verfügt mittlerweile über ein oder mehrere Mobilfunktelefone. Durch eine Ortung können somit Aufenthaltsort und Bewegungsmuster von nahezu Jedermann ermittelt werden, was einen weiten und tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellt. Den bislang bestehenden Möglichkeiten missbräuchlicher Ortung von Mobiltelefonen mittels privater Anbieter muss wirksam begegnet werden. Um die Grundrechte von Betroffenen besser zu schützen, müssen die Voraussetzungen, die für die Nutzung eines Ortungsservice von Mobiltelefonen zu erfüllen sind, heraufgesetzt werden.
3.
Grundsätzlich ist die Ortung einer Mobilfunknummer durch Privatpersonen aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nur mit Einwilligung des Inhabers der zu ortenden Mobilfunknummer erlaubt.
4.
Auch ist zu beachten, dass die Ortung eines Teilnehmers über den Standort seines Mobiltelefons in Notfällen eine große Hilfe sein kann. So besteht die Möglichkeit, sich bei der gemeinnützigen Björn-Steiger-Stiftung mit seiner Mobilfunkkennung registrieren zu lassen, um damit die Möglichkeit für die Rettungsdienste, die sich dieses Dienstes bedienen, zu eröffnen, im Notfall geortet zu werden. Dies ist angesichts dessen, dass Notrufsäulen nicht immer verfügbar sind und gerade in kritischen Situationen das Mobiltelefon eine praktische Möglichkeit bietet, schnell Hilfe zu rufen, sinnvoll. Aus Gründen des Datenschutzes wird jedoch die Ortung nur nach vorheriger Ankündigung und jeweils fallbezogenem Einverständnis durchgeführt. Der Deutsche Bundestag begrüßt ausdrücklich den Ausbau dieser Möglichkeiten zur Verbesserung der Notfallrettung.
5.
Als Grundlage für die Ortung von Mobiltelefonen dienen Mobilfunkzellen. Über Mobilfunkzellen setzt sich das jeweilige Mobilfunknetz zusammen. Es sind bestimmte Positionsmarker. Über den genauen Standort informiert die so genannte "Cell-ID". Anhand dieser ermittelt der Netzbetreiber, welche Mobiltelefone sich momentan in der jeweiligen Mobilfunkzelle befinden. Mobiltelefone, die in empfangsbereitem Zustand mitgeführt werden, melden sich in kurzen Abständen bei der für sie gerade "zuständigen" Basisstation des Mobilfunknetzes an.
Das gesamte Mobilfunknetz ist entsprechend einem Raster in einzelne Zellen aufgeteilt. Zum Empfang eingehender Anrufe oder Kurzmitteilungen ist die genaue Lokalisierung des Standortes des Mobiltelefons durch den Mobilfunknetzbetreiber notwendig. Im Rahmen dieser ständigen Positionsangabe werden unter anderem die Kartennummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI) des Mobiltelefons an die Basisstation gesendet.
Die Genauigkeit der Ortung hängt von der Dimension der einzelnen Zelle ab. Je nach Standort deckt sie einen mehr oder weniger großen Umkreis – abhängig vom voraussichtlichen Nutzeraufkommen – ab. So verfügen Städte über ein feinmaschigeres Netz von Mobilfunkzellen, die jeweils einen Radius von ungefähr 300 Metern abdecken. Im ländlichen Raum können diese Bereiche häufig mehrere Kilometer umfassen.
Über die Mobilfunkortungen werden die Zentren der Mobilfunkzelle, in der sich das Gerät befindet, angezeigt. Diese Art der Identifizierung ist unabhängig von einem Satelliten, der seine Daten nur bei direktem Sichtkontakt liefert. So wird beispielsweise die Suche nach dem Mobiltelefon nicht von Tunneldurchfahrten behindert. Dadurch lassen sich die Anwesenheit einer Person an einem Ort sowie Bewegungsprofile erstellen.
6.
Die Ortung von Mobiltelefonen wird als Dienstleistung von zahlreichen Unternehmen angeboten. Dabei sind die Voraussetzungen, nach denen der Auftrag für eine Ortung des Mobiltelefons zu erteilen ist, unterschiedlich: Einige Anbieter führen eine Ortung erst dann durch, wenn der Auftrag über die zu ortende Nummer durch persönliche Unterschrift des betroffenen Mobilfunkkunden oder eine vergleichbar nachweisbare und transparente, dokumentierte Willenserklärung bestätigt wird.
Bei anderen ist eine persönliche, schriftliche oder der Schriftform vergleichbare Anmeldung nicht erforderlich. Für die Freischaltung des Ortungsservice reicht es häufig aus, dass über die zu ortende Mobilfunknummer nur einmal per SMS (short message service) die Zustimmung zur Ortung an den Anbieter gesandt wird. Mittlerweile werden bereits "Jahresflatrates" zur Ortung von Mobiltelefonen zum Preis von 39 Euro angeboten. Der betroffene Mobilfunknutzer erfährt in der Regel nicht, dass sein Mobiltelefon dauerhaft überwacht wird. Auch bei Diensthandys kann dieser besondere "Service" vor einer Übergabe an den Mitarbeiter vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.
7.
Lässt der Anbieter eine einmalige SMS als Auftragserteilung ausreichen, kann eine missbräuchliche Anmeldung nicht mehr ausgeschlossen werden: Derjenige, der eine Mobilfunknummer überwachen möchte, muss nur kurzzeitig in den Besitz des betroffenen Mobiltelefons beziehungsweise der entsprechenden SIM-Karte gelangen, um die erforderliche Kurznachricht abzusenden. Sofern der Auftraggeber mit dem Inhaber der betroffenen Mobilfunknummer in häuslicher Gemeinschaft lebt oder als Arbeitgeber das Mobiltelefon zur Verfügung stellt, ist ein solcher Zugriff jederzeit möglich.
Derzeit bestehen keine ausreichenden Schutzvorkehrungen und Sanktionsmöglichkeiten, um den berechtigten Inhaber vor einer solchen widerrechtlichen Überwachung zu schützen: Strafrechtlich ist der Tatbestand der missbräuchlichen Ortung von Mobilfunknummern nicht normiert. Sofern die Anmeldung nur über eine missbräuchlich versandte SMS und nicht schriftlich erfolgt, besteht insoweit nach der derzeitigen Rechtslage keine Sanktionsmöglichkeit.
8.
Einen Schutz vor einer missbräuchlichen Überwachung des Mobilfunkverkehrs kann eine schriftliche Fixierung der Auftragserteilung für eine Mobilfunkortung gewährleisten. Bei einigen Diensten verpflichtet sich der Berechtigte bereits jetzt zusätzlich mit seiner persönlichen Signatur, andere Nutzer des Mobiltelefons über die mögliche Lokalisierung des Geräts in Kenntnis zu setzen. Sofern der Auftragnehmer der Mobilfunkortung widerrechtlich eine schriftliche Auftragserteilung für ein fremdes Mobiltelefon erteilt, ist der Straftatbestand der Urkundsdelikte gemäß § 267 StGB (Strafgesetzbuch) betroffen. Im Gegensatz zur bloßen Auftragserteilung durch eine SMS ist der Betroffene insofern besser vor unerlaubten Überwachungen geschützt.
9.
Die weit verbreitete SMS-Bestätigungsmethode ist bislang nicht hinreichend gegen Missbrauch abgesichert. Sofern eine Unterschrift für den Abschluss eines wirksamen Mobilfunkortungsvertrages verlangt wird, besteht ein strafrechtlicher Missbrauchsschutz über die Vorschriften über die Urkundsdelikte. Voraussetzung für die Verfolgung ist jedoch, dass dem Betroffenen die Überwachung seines Mobiltelefons auch bekannt gemacht wird.
10.
Die Informationspflichten gegenüber dem betroffenen Mobilfunkbenutzer sollten ebenfalls verbessert werden. Insofern sollten die Anbieter der Ortungsdienste zu einem Mindestkanon an Missbrauchssicherung gesetzlich verpflichtet werden:
a) Zum Abschluss eines Ortungsvertrages sollte immer die persönliche Unterschrift des Eigentümers zur Freigabe oder eine der Schriftform vergleichbare, transparente und dokumentierbare Willenserklärung verlangt werden (Bestätigungs-SMS allein reicht nicht aus) und
b) nach jeder Ortung hat eine SMS an das geortete Mobilfunkgerät zu erfolgen mit dem Hinweis, dass der Besitzer gerade geortet wurde und von welcher Mobilfunknummer aus der Auftrag ausging, da etwa Eigentümer und dauerhafter Nutzer auseinanderfallen können.
II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1.
die rechtlichen, technischen und tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen und Vorschläge zu erarbeiten, wie einem Missbrauch von Möglichkeiten zur Ortung von Mobiltelefonen mittels privater Anbieter effektiv entgegengewirkt werden kann,
2.
Maßnahmen zu prüfen, wie eine missbräuchliche Ortung von Mobiltelefonen dem Betroffenen offenbart und so effektiver aufgeklärt werden kann,
3.
die Bevölkerung darüber aufzuklären, dass die Ortung mittels Mobiltelefonen in Notfällen möglich und hilfreich sein kann, und alle notwendigen Voraussetzungen in technischer wie rechtlicher Hinsicht für die Umsetzung der e-Call-Richtlinie zu schaffen, um der Notfallrettung erforderlichenfalls Zugriff auf die Mobilfunkstandorte der vom Notfall betroffenen Personen zu ermöglichen,
4.
hierzu eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die mindestens vorsieht, dass
a) zum Abschluss eines Ortungsvertrages immer die persönliche Unterschrift des Eigentümers zur Freigabe oder eine der Schriftform vergleichbare, transparente und dokumentierbare Willenserklärung verlangt wird und eine Bestätigungs-SMS allein nicht ausreicht sowie
b) nach jeder Ortung eine SMS an das geortete Mobilfunkgerät geschickt wird mit dem Hinweis, dass der Besitzer gerade geortet wurde und von welcher Mobilfunknummer der Auftrag ausging oder auf andere
(Deutscher Bundestag: FDP: ra)
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