Die Prospekthaftung wird ausgeweitet
Sachverständige kritisieren Schwarmfinanzierungsgesetz
Festgelegte Informations- und Offenlegungspflichten sollen dem Anlegerschutz dienen
Überwiegend kritisch haben Sachverständige das von der Bundesregierung geplante Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz sowie die ebenfalls geplanten Regelungen, unter anderem nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beurteilt. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) sprachen sich Vertreter des Bundesverband Crowdfunding gegen eine Ausweitung der Haftung auf Organmitglieder aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisierte Restschuldversicherungen als überteuerte und unnötige Produkte.
Der Gesetzentwurf zur "begleitenden Ausführung der Verordnung 2020/1503 und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1540 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern" soll auch andere europarechtliche Finanzmarktvorschriften ändern (19/27410). Ziel der Verordnung ist, die grenzüberschreitende Erbringung solcher Dienstleistungen zu erleichtern. Die Verordnung sieht eine Zulassungspflicht für Dienstleister vor, die über Plattformen Investoren für ein Projekt zusammenführen. Vorgegeben werden Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsführung, zum Umgang mit Beschwerdeverfahren. Festgelegte Informations- und Offenlegungspflichten sollen dem Anlegerschutz dienen.
Die Prospekthaftung wird ausgeweitet. Zudem enthält das Gesetz nationale Änderungen im Hinblick auf das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und damit zusammenhängender Verordnungen. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Ausführung der EU-Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP). Mit dem Gesetz werden nationale Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1503 angepasst und dabei Verordnungsänderungen berücksichtigt.
Ebenfalls beraten wurden zwei Anträge der Opposition. Ein Antrag der FDP-Fraktion (19/9276) will Verbraucher beim Abschluss von Restschuldversicherungen besser schützen. Diese dienen dazu, Kreditnehmer gegen Zahlungsausfälle zu schützen, falls diese im Fall von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod die Kreditraten nicht mehr bedienen können. Der Antrag fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob es bei Restschuldversicherungen zu Verstößen gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz kommt.
Ein zweiter Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/14386) will ebenfalls Verbraucher bei Restschuldversicherungen gesetzlich effektiver schützen. Die Provision solle gesenkt und eine Kreditfinanzierung von Restschuldversicherungen untersagt werden.
Nachbesserungen am Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz forderte der Bundesverband Crowdfunding. Mit der geplanten Regelung gehe der Kreis der Haftungsschuldner über den Emittenten hinaus. Er betreffe auch Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane. Dies sei unverhältnismäßig. Im Regelfall handele es sich um Angestellte, die ein geringes persönliches wirtschaftliches Interesse an der Emission haben würden. Die Haftungsausweitung könne dazu führen, dass dieser Finanzierungsweg in Deutschland von Emittenten als unattraktiv wahrgenommen werde. Ähnlich äußerte sich der Verband deutscher Kreditplattformen.
Der Deutsche Factoring Verband kritisierte die geplante Verschärfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Factoringunternehmen, die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassen sind. Die im Kreditwesengesetz geplante Verpflichtung zur Bestellung mindestens zweier Geschäftsleiter sei unnötig. Größere Factoring-Unternehmen verfügten bereits heute über zwei Geschäftsleiter. Für kleine und mittlere Unternehmen sei die Pflicht eine erhebliche Kostenbelastung.
Mehrere Experten kritisierten die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes, die in der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz geplant ist. Der Garantiezins für Lebensversicherungen soll auf maximal 0,25 Prozent begrenzt werden. Der Bund der Versicherten sah darin eine erneute Schlechterstellung der Versicherten. Die Senkung wirke sich auf nahezu alle Kapital bildenden Tarife negativ aus und führe zu deutlich niedrigeren Rentenleistungen. Zudem stiegen die Provisionen für einen marktüblichen Vertrag bei gleicher garantierter Rentenleistung um etwa 30 Prozent. Der Gesetzgeber solle besser Rendite mindernde Kostenbelastungen der Versicherungsverträge senken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband empfahl, bei der Kapital bildenden Lebensversicherung ein Provisionsverbot einzuführen.
Jochen Ruß vom Institut für Versicherungswissenschaft der Universität Ulm machte auf eine bedeutsame Wirkung der Senkung aufmerksam: Konsequenz sei, dass Lebensversicherungen mit einer Garantie von 100 Prozent der eingezahlten Beiträge faktisch nicht mehr angeboten werden könnten. Die Mindestgarantie bei der Riesterrente und der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) in der betrieblichen Altersvorsorge müsse daher ebenfalls reduziert werden. Solche Produkte mit einer Mindestgarantie von 70 bis 80 Prozent seien dennoch bedarfsgerecht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband bewertete Restschuldversicherungen als überteuerte Produkte mit einem lückenhaften Versicherungsschutz. Es gebe massive Fehlanreize zum Verkauf der Versicherungen. Der Verband empfahl, den Verkauf von Restschuldversicherungen zeitlich von der Kreditvergabe zu entkoppeln. In Großbritannien gebe es gute Erfahrungen mit diesem Vorgehen. Der Verband begrüßte die geplante Deckelung der Provision auf 2,5 Prozent bezogen auf die Kreditsumme. Die Verbraucherzentrale Hamburg empfahl dagegen die Begrenzung auf 1,5 Prozent, der Bund der Versicherten empfahl 2,5 Prozent. Die Versicherungsbranche, hier HDI, widersprach dem und forderte eine Erhöhung der Provision auf vier Prozent der Darlehenssumme. Eine qualitativ hochwertige Beratung der Vermittler sollte honoriert werden. Aufwände würden sonst nicht mehr gedeckt, sie beträfen Qualifizierung, Beratung und Vermittlung der Kunden, Kundenbetreuung und sonstige Kosten, wie etwa für IT-Systeme. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 28.04.21
Newsletterlauf: 22.07.21
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