Evaluierung des Lieferkettengesetzes
Begriffsklärung und praktische Umsetzung des Sorgfaltspflichtengesetzes
Firmen können angesichts der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe kaum einschätzen könnten, welche internen Compliance-Maßnahmen den Anforderungen des Gesetzes genügen
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Entwurf für ein Lieferkettengesetz verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Verabschiedung einer EU-Verordnung oder Richtlinie über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten dieses nationale Gesetz zu evaluieren. Dies erfasse auch mögliche Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betont die Regierung in ihrer Antwort (19/28642) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/27707).
KMU sollen laut Gesetzentwurf vom Anwendungsbereich nicht erfasst sein. Das bedeute, sie müssten nicht Bericht erstatten und könnten weder mit Bußgeldern belegt noch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Sie könnten aber durch die Umsetzung der Sorgfaltspflichten indirekt betroffen sein, schreibt die Regierung weiter und betont: "Der Gesetzentwurf verpflichtet Unternehmen nicht dazu, auf das Lieferkettenmanagement ihrer Zulieferer in einer Weise einzuwirken, die die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Unternehmen übersteigt."
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 3. März 2021 verabschiedete das Kabinett einen Gesetzentwurf für ein nationales Sorgfaltspflichtengesetz, auch bekannt als Lieferkettengesetz. Ein konkreter Gesetzestext wurde erst zwei Tage zuvor öffentlich bekannt, Verbänden wurde eine ungewöhnlich kurze Frist von wenigen Stunden zur Sichtung und Kommentierung des 64-seitigen Gesetzentwurfs eingeräumt. Daran schloss sich Kritik an, dass Firmen angesichts der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe kaum einschätzen könnten, welche internen Compliance-Maßnahmen den Anforderungen des Gesetzes genügen.
Die Bundesregierung bezeichnet dieses Gesetz selbst als ambitioniert und betont, dass Deutschland damit international die Vorreiterrolle einnimmt. Schon bei weniger umfangreichen Sorgfaltspflichtengesetzen zeigten sich jedoch praktische Probleme in der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften, weil zentrale Begriffe unklar sind und unterschiedliche Interpretationen zulassen. So gab es in Frankreich bei den ersten Klagen im Kontext des dortigen Gesetzes Unklarheiten, welches Gericht für die Verfahren überhaupt zuständig ist. Ähnliche oder andere Unklarheiten in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes könnten auch in Deutschland den Zielen des Gesetzes entgegenlaufen oder unbeabsichtigte andere Probleme verursachen.
Es ist daher im Sinne aller Stakeholder, dass solche Unklarheiten über die konkrete Umsetzung und Anwendung frühzeitig geklärt werden, um Unternehmen, Behörden und der Justiz die Umsetzung und Anwendung des Gesetzes zu ermöglichen. Die Fraktion der FDP plant, das Gesetz im parlamentarischen Verfahren dahingehend kritisch zu begleiten, auch auf Grundlage des Positionspapiers.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 28.04.21
Newsletterlauf: 20.07.21
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>